JudikaturOGH

3N512/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Tittel, Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, wegen Delegierung des gegen die Republik Österreich beabsichtigten Verfahrens wegen Amtshaftung, GZ 1 Nd 24/98, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 24. März 1998 zu GZ 1 Ob 45/98v wies der erste Senat des Obersten Gerichthofes in der aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Besetzung einen außerordentlichen Revisionsrekurs des nunmehrigen Ablehnungwerbers zurück. Aus dieser Entscheidung leitet er Schadenersatzansprüche wegen Sorgfaltspflichtverletzung ab und stellt den Antrag an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, dasjenige Gericht der 1. Instanz zu bestimmen, das über diese Schadenersatzansprüche entscheidet. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nach der geltenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes wiederum der erste Senat zuständig. Zugleich mit seinem Delegierungsantrag lehnt der Antragsteller dessen namentlich genannte Mitglieder ab, weil sie als Teilehmer an der inkriminierten Entscheidung als Richter in eigener Sache befangen seien.

Die abgelehnten Richter haben erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Wie die Abgelehnten schon in ihrer Stellungnahme dargelegt haben, können nach § 2 Abs 3 AHG u.a. aus Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofes keine Ersatzansprüche abgeleitet werden. Daraus folgt, daß die betreffenden Richter auch nicht gemäß § 20 Z 1 JN ausgeschlossen sein können, weil eben mangels Anspruchsgrundlage auch kein Regreß gegen sie denkbar ist. Eine direkte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Richter wegen ihrer Entscheidungen ist nach § 1 Abs 1 AHG ausgeschlossen. Es kann aus diesen auf einer eindeutigen Rechtslage beruhenden Erwägungen auch vom bloßen Anschein einer Befangenheit der abgelehnten Richter, die sich selbst nicht befangen fühlen, nicht die Rede sein.

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