11Os134/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 27 Vr 358/98 anhängigen Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Günther Z***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. August 1998, GZ 27 Vr 358/98-65 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Günther Z***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 24. Februar 1998 (ON 6) wegen des Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt.
In der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 wurde Z***** der schweren Nötigung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der leichten Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zufolge erhobener Rechtsmittel ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit sowohl in Wahrnehmung der amtswegigen Haftprüfung als auch in Erledigung von Enthaftungsanträgen ergangenen Beschlüssen wurde wiederholt die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und den dagegen erhobenen Beschwerden keine Folge gegeben. Die letzte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz datiert vom 12. August 1998 (ON 72) und betrifft den Fortsetzungsbeschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 1998 (ON 63).
Schon am 10. August 1998 hat das Landesgericht Linz in einer Haftverhandlung neuerlich die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verfügt (ON 65). Dieser Beschluß wurde bislang weder ausgefertigt noch wurde die vom Angeklagten sogleich dagegen erhobene Beschwerde dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit einem vom Angeklagten selbst verfaßten, an das Landesgericht Linz adressierten und als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17. August 1998 (ON 78), in welchem er sich gegen die in der Haftverhandlung vom 10. August 1998 angeordnete Haftfortsetzung wendet, begehrt er seine Enthaftung und ersucht unter einem, seine Eingabe im Hinblick auf § 3 Abs 2 GRBG seinem (Verfahrenshilfe )Verteidiger zur Beisetzung der Unterschrift zuzusenden.
Nachdem diesem Formerfordernis entsprochen worden war, legte das Landesgericht Linz die Grundrechtsbeschwerde mit einem dem Aktenstand allerdings nicht entsprechenden Vorlagebericht - unzutreffenderweise wurde der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. August 1998 als angefochtene Entscheidung angeführt - dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich indes als unzulässig, weil nach § 1 Abs 1 GRBG ihre Erhebung die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, vorliegend aber über die gegen den mit der Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß ON 65 angemeldete Beschwerde vom Oberlandesgericht Linz noch gar nicht entschieden wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde war deshalb sogleich zurückzuweisen; ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben.