Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel S***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, AZ 16 U 407/97d des Bezirksgerichtes Bregenz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluß vom 1. April 1998 (ON 13) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Dr. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 1. April 1998, GZ 16 U 407/97d-13, und der zugleich gefaßte Beschluß über einen nachträglichen Strafausspruch verletzen das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494a Abs 1 Z 3 StPO und 28 Abs 1 StGB.
Der Strafausspruch dieses Urteils, das im übrigen unberührt bleibt, und der zugleich gefaßte Beschluß werden aufgehoben. Dem Bezirksgericht Bregenz wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1997, GZ 20 Vr 758/97-17, wurde der am 10. August 1982 geborene Jugendliche Daniel S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 1. April 1998, GZ 16 U 407/97d-13, wurde Daniel S***** wegen einer während dieser Probezeit am 30. August 1997 verübten neuerlichen Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), nämlich des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, schuldig erkannt und gemäß § 164 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßtem Beschluß sprach das Bezirksgericht auch zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, aus.
Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen durch das Bezirksgericht Bregenz steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe (§§ 15, 16 JGG) sind die Unrechtsfolgen gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Damit schließt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktionen nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. Unter Zugrundelegung der hier maßgebenden Strafdrohung des § 129 StGB wäre vorliegend daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen.
Der dagegen am nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe zum Schuldspruch des Landesgerichtes Feldkirch erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Beschuldigten aus (RZ 1997/43, 14 Os 93/97, 14 Os 116/97).
Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO wäre im übrigen auszusprechen gewesen, daß im Verfahren des Landesgerichtes Feldkirch, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Die erforderliche (§ 292 letzter Satz StPO) Sanierung der Mängel konnte in Abwesenheit des Verurteilten nicht erfolgen, weshalb dem Erstgericht die partielle Erneuerung des Verfahrens aufzutragen war (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
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