JudikaturOGH

13Os122/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 1998, GZ 2 c Vr 128/98-49, sowie über seine Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Stefan F***** wurde vom Schöffengericht der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt, weil er am 7.Jänner 1998 der Kellnerin eines Cafes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gewaltsam vier Goldringe im Gesamtwert von ca 3.000 S wegnahm, indem er sie zunächst an der Hand erfaßte und ihr gegen den Willen zwei Ringe vom rechten Ringfinger zog, weswegen sie sich dadurch eingeschüchtert zwei weitere Ringe selbst von den Fingern zog und ihm übergab (A), sowie dieselbe Person, indem er ihr den Mund zuhielt und mit dem Umbringen drohte, vorsätzlich zur Vornahme der Duldung des Beischlafes oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung nötigte (B), wobei er mit seinem Glied ihren Geschlechtsteil berührte, der Vollzug des Beischlafs aber mangels einer Erektion ebenso wie jener eines Analverkehrs mißlang (US 5).

Die dagegen vom Angeklagten (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 (inhaltlich auch Z 9 lit a und 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wurde der Wert der geraubten Ringe (bereits spruchmäßig, US 2) festgestellt und konnte mit den Angaben des Verbre- chensopfers (US 6; S 28, wiederholt in der Hauptverhandlung S 202) formal mängelfrei begründet werden.

Mit dem festgestellten Unternehmen des Beischlafs (US 5 und 7; vgl Leukauf-Steininger, Komm3 § 201 RN 8) hat das Schöffengericht zugleich auch ausgedrückt, daß das Vorgehen des Angeklagten auch nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten (Kabine einer Toilette) möglich war. Das Unterlassen weiterer Erörterungen dazu stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, zumal ein (vollzogener) Geschlechtsverkehr, den die Beschwerde anspricht, gar nicht festgestellt wurde.

Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge richten sich gegen die beweiswürdigende Wertung der Zeugenaussage des Opfers, deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist, und bestehen im Kern lediglich im Versuch, der vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nunmehr im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Die ohne weitere Begründung erhobene Behauptung, in diesem Zusammenhang wären dem Schöffengericht Aktenwidrigkeiten unterlaufen, findet keine Stütze in den Verfahrensergebnissen.

Mit dem physischen und psychischen Zustand des Angeklagten hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (nochmals US 5) und konnte diese Überlegung auf das dazu eingeholte Gutachten stützen (ON 41), welches in der Hauptverhandlung erörtert worden war (S 260). Demgemäß bestand infolge der Pflicht des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Veranlassung, näher auf allfälligen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor der Tat einzugehen und weitere Feststellungen zu seiner Schuldfähigkeit zu treffen.

Soweit die Mängelrüge inhaltlich Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) geltend macht, weicht sie vom festgestellten Urteilssachverhalt ab, auf den alleine sie sich zu beziehen hätte (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61). Die Tatrichter stellten ausdrücklich fest, daß der Angeklagte beim Raub vorsätzlich Gewalt gegen die Person seines Opfers anwendete (US 2, 6 und 7).

Letztlich läßt die Beschwerde in der Strafzumessungsrüge (Z 11) jede Substantiierung darüber vermissen, weshalb das Tatgericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt hätte und gestattet damit keine inhaltliche Auseinandersetzung in diese Richtung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils offenbar unbegründet, teils jedoch die prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Ihr Schicksal teilt auch die wegen des Ausspruches über die Schuld erhobene Berufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffen- gerichte nicht zulässig ist (§§ 280, 294 StPO).

Über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die dieser innewohnenden Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 StPO).

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