JudikaturOGH

4Ob234/98k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herlinde M*****, vertreten durch Mag. Gottfried L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 55.056 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. September 1997, GZ 3 R 218/97y-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB findet statt, wenn mangels Willensübereinstimmung von vornherein kein Vertrag zustandegekommen ist, so auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 877). Der Rückforderungsanspruch des Geschäftsunfähigen setzt indes eine rechtsgrundlose Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus (Koziol/Welser Grundriß I10 426 f; Apathy aaO Rz 1 zu § 877).

Im vorliegenden Fall waren sowohl die dem Valuta- als auch dem Deckungsverhältnis zugrundeliegenden Vereinbarungen als auch die Anweisungserklärung der Klägerin selbst ungültig. Es fehlte damit an einer Ermächtigung der anweisenden Klägerin zur Leistung der angewiesenen Bank an die Beklagte. Die von der Angewiesenen an die Beklagte geleistete Zahlung kann damit der Klägerin nicht zugerechnet werden. Diese Zahlung tilgte keine Verbindlichkeit der anweisenden Klägerin, die damit auch nicht entreichert wurde.

Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betraf Rückforderungsansprüche der angewiesenen Bank gegen den Anweisungsempfänger nach Widerruf des Überweisungsauftrages durch den Anweisenden. Der Oberste Gerichtshof hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen der Anweisungsempfänger aus Gründen des Vertrauensschutzes gegen den Kondiktionsanspruch der angewiesenen Bank geschützt werden soll. Die dort maßgeblichen Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall, in dem wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin sowohl die Anweisungserklärung selbst als auch die dem Valuta- und dem Deckungsverhältnis zugrundeliegenden Vereinbarungen ungültig waren, nicht übertragbar.

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