JudikaturOGH

3Ob211/98w – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,009.000 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1998, GZ 46 R 705/98m-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst den Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution angeht, ist der angefochtene Beschluß schon deshalb richtig, weil im vorliegenden Verfahren ausschließlich Exekution (zur Sicherstellung) nach § 294 EO bewilligt wurde. Daß sich der vom Erstgericht bewilligte, in zweiter Instanz aber abgewiesene Antrag nicht auf das zur Sicherstellung von S 1 Million geführte Exekutionsverfahren 69 E 5527/95a bezieht, ergibt sich eindeutig aus den angegebenen Aktenzeichen und dem Streitwert.

Im übrigen gibt es zwar bisher zu den Voraussetzungen der Ergänzung des Vermögensverzeichnisse nach § 47 Abs 2 EO seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 keine höchstgerichtlichen Entscheidungen, aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich aber mit jeden möglichen Zweifel ausschließender Deutlichkeit, daß im Rahmen der (schlichten) Forderungsexekution nach § 294 EO eine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten nicht in Frage kommt (s. etwa Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 129; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 296 - 298), sodaß insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten waren.

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