JudikaturOGH

3Ob203/98v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg K*****, wegen S 4.565,- infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. April 1998, GZ 46 R 403/98z-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt und gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten Forderungsexekution nach § 294a EO im vereinfachten Verfahren bewilligt. Das Erstgericht wies seinen gemäß § 54c EO erhobenen Einspruch ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene (zu gerichtlichem Protokoll verbesserte) Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand nur S 4.565,- beträgt und überdies eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Er war daher zurückzuweisen.

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