JudikaturOGH

3Ob188/98p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** Bank ***** AG, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Stevan P*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 480.224 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1998, GZ 11 R 18/98a-149, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die betreibende Partei auch noch in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend macht, das Erstgericht habe zu Unrecht die Leibrentenberechtigte und den Ersteher nicht dazu angeleitet, eine Einigung gemäß § 211 Abs 2 EO zu erzielen, und weiters, das Erstgericht habe Form, Anlage und Höhe des erforderlichen Deckungskapitals nicht mit der im Interesse der Gläubiger erforderlichen Umsicht und Sorgfalt ermittelt, macht sie lediglich Verfahrensmängel geltend, die das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß verneint hat. Derartige Verfahrensmängel können aber nach der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor diesem nicht mehr geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO). Auch wenn der Revisionsrekurswerberin dahin zuzustimmen ist, daß dem Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung nicht zu entnehmen ist, der Erstrichter habe eine Einigung im Sinne des § 211 Abs 2 EO angeregt, sodaß die Begründung des Rekursgerichtes insofern von der Aktenlage nicht gedeckt erscheint, übersieht sie, daß das Rekursgericht außerdem zu Recht darauf hingewiesen hat, daß die bei der Tagsatzung nicht anwesende betreibende Partei nur die Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften geltend machen kann. Daß von der EO aber zwingend vorgeschrieben wäre, die in Frage kommenden Verfahrensbeteiligten müßten zu einer Einigung nach § 211 Abs 2 EO angeleitet werden, kann dieser in keiner Weise entnommen werden. Demnach kann die Rüge des angeblichen Verfahrensmangels erster Instanz auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden.

Auch soweit die betreibende Partei offenbar rügt, daß das Erstgericht nicht ihre eigenen Vorschläge für die Veranlagung des Deckungskapitals eingeholt hat, vermag sie keinen der von der Rechtsprechung (Kodek aaO) anerkannten Ausnahmefälle darzulegen, aus denen Verfahrensmängel erster Instanz noch vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden könnten.

Was schließlich die Zuweisung von zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes noch nicht fälligen Leibrentenbeträgen an die bücherlich Berechtigte angeht, zielt der Revisionsrekurs ohnehin nur darauf ab, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben zu dem Zweck, daß das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung nur bis zu dieser bereits fälligen Leibrentenbeträge durch Barzahlung zuweise. Im Hinblick auf das Entscheidungsdatum des Obersten Gerichtshofes könnte eine derartige Entscheidung keinesfalls vor dem Ablauf des Monats August, für den das Erstgericht noch Beträge zugewiesen hat, erfolgen. Da bei derartigen Beschlüssen vom Erstgericht keineswegs verlangt werden kann, jeweils Bestätigungen über das Nichtableben derartiger bücherlich Berechtigter einzuholen, wird aus der Natur der Sache in Kauf zu nehmen sein, daß unter Umständen auch zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Anlegung des Deckungskapitals mitunter Beträge über den Tod der Berechtigten hinaus zugewiesen werden. Im vorliegenden Fall vermag aber die betreibende Partei selbst nicht zu behaupten, daß die Leibrentenberechtigte vor August 1998 bereits verstorben wäre. Eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes könnte daher zu keiner für die betreibende Partei als Ausfallsbeteiligte günstigeren Entscheidung führen. Damit ist aber im Zeitpunkt der Entscheidung die Beschwer derselben weggefallen, die nach einhelliger Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen müßte (Nachweise bei Kodek aaO Rz 9 vor § 461 ZPO).

Demnach war der außerordentliche Revisionsrekurs zum Teil mangels Beschwer, zum Teil aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) zurückzuweisen.

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