Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gilda Rosi P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 1997, GZ 1b Vr 6.667/96-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und der Verteidigerin Dr. Halmer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird verworfen.
Hingegen ist die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde begründet und es wird dahin erkannt, daß das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 1997, GZ 1b Vr 6.667/96-73, insoweit, als die Angeklagte im Schuldspruch I schuldig erkannt wurde, auch durch Herauslocken eines (weiteren) Kredites von 150.000 S am 8. September 1994 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen zu haben, das Gesetz in der Bestimmung des § 267 StPO verletzt.
Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Teil des Schuldspruches, demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Vorhaftanrechnung) und in dem den kassierten Teil des Schuldspruchs betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch (Punkt a) aufgehoben.
Für den verbleibenden Teil des Schuldspruches (wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) wird die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den von der Aufhebung betroffenen Teil des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung der Angeklagten gegen den verbleibenden Teil des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben und die Privatbeteiligte Dr. Anna K***** mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Angeklagten fallen auch die auf ihre Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Gilda Rosi P***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat sie von 1991 bis 1996 in Wien
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die 1912 geborene Dr. Anna K***** durch wahrheitswidrige Behauptungen (wie zB die "Omi" Serafine H***** befände sich im Krankenhaus und sie benötige für die Spitalskosten dringend ein Darlehen und ähnliche mitleiderheischende Behauptungen) sowie durch die Vorspiegelung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit (Hausbesitz und bevorstehender Hausverkauf zwecks Schuldenrückzahlung), sohin durch Täuschung über Tatsachen in insgesamt ca 30 bis 40 Angriffen zur Zuzählung von Darlehen in einem jeweils 25.000 S übersteigenden Betrage verleitet, sohin zu Handlungen, durch welche Dr. Anna K***** an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrage geschädigt wurde, und zwar:
im Jahre 1991:
am 11. 12. 1991 S 90.000,--
im Jahre 1992:
am 13. 1. 1992 S 100.000,--
am 17. 2. 1992 S 80.000,--
am 15. 6. 1992 S 16.000,--
am 6. 8. 1992 S 50.000,--
am 11. 11. 1992 S 120.000,--
am 11. 12. 1992 S 50.000,--
am 21. 12. 1992 S 40.000,--
im Jahre 1993:
am 27. 1. 1993 S 66.000,--
am 1. 2. 1993 S 135.000,--
am 18. 2. 1993 S 100.000,--
am 5. 4. 1993 S 100.000,--
am 3. 5. 1993 S 75.000,--
am 23. 11. 1993 S 80.000,--
am 29. 11. 1993 S 240.000,--
am 21. 12. 1993 S 75.000,--
im Jahre 1994:
am 13. 1. 1994 S 120.000,--
am 16. 2. 1994 S 160.000,--
am 22. 4. 1994 S 170.000,--
am 4. 5. 1994 S 45.000,--
am 24. 5. 1994 S 50.000,--
am 15. 6. 1994 S 60.000,--
am 1. 7. 1994 S 35.000,--
am 13. 7. 1994 S 70.000,--
am 19. 7. 1994 S 30.000,--
Mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpft sie jenen (von ihrem Geständnis nicht umfaßten) Teil des Schuldspruches I, mit dem sie auch wegen der in den Jahren 1994 und 1995 begangenen Betrügereien, aus denen Dr. Anna K***** ein (Teil )Schaden von 2,043.000 S entstanden ist, schuldig erkannt wurde.
Das Erstgericht hat den Schuldspruch wegen Betruges auf die Angaben der Geschädigten Dr. Anna K***** (in Ansehung des Tatzeitraumes von 1991 bis 1993 auch auf das Geständnis der Angeklagten) in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen in den Jahreskalendern 1991 (richtig: 1992) bis 1995 (Mappe zu ON 64) gestützt. Daß sämtliche Aufzeichnungen Dris. K***** in den von ihr vorgelegten Jahreskalendern, somit auch jene über die Darlehenszuwendungen in den Jahren 1994 und 1995 an die Angeklagte richtig sind, hat das Erstgericht denkrichtig damit begründet, daß den in den Jahren 1991 bis 1993 von der Angeklagten noch unterfertigten Darlehensbestätigungen "deckungsgleiche" Eintragungen in den Jahreskalendern entsprechen, und daß die Geldflüsse nach Offenlegung der Sparbuch- und Wertpapierkonten der Geschädigten auch dokumentiert sind (US 14, 15).
Die hiezu von der Beschwerdeführerin behaupteten formellen Begründungsmängel liegen nicht vor:
Mit dem gegen die Beweiskraft der Zeugenaussage Dris. K***** gerichteten Beschwerdevorbringen, die Zeugin habe viele Fragen in der Hauptverhandlung entweder überhaupt nicht oder unpassend beantwortet, unternimmt die Beschwerdeführerin den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.
Das gemeinsam von der Beschwerdeführerin und der Mutter ihres Lebensgefährten, Serafine H*****, im März 1991 aufgenommene Darlehen ist nicht Teil des Schuldspruches. Die behaupteten unerörtert gebliebenen Widersprüche in den wiederholten Angaben der Zeugin Dr. K***** bei ihren polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen über den Tag dieser Kreditaufnahme, die Höhe dieses Darlehens und die Rückzahlungsfrist betreffen daher keine entscheidende Tatsache.
Verfehlt ist der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich mit dem Widerspruch in den Angaben der Zeugin Dr. K***** nicht auseinandergesetzt, daß Dr. K***** (abweichend von ihrer späteren Zeugenaussage vor Gericht, vgl S 223/II) den erhebenden Polizeibeamten gemäß deren Bericht vom 28. März 1996 (S 60/I) noch erklärt hatte, keine Aufzeichnungen über die gewährten Darlehen zu besitzen. Ein gesondertes Eingehen der Tatrichter auf diese nur im Berichtsform festgehaltene (von der Zeugin in der Hauptverhandlung im übrigen bestrittene, S 220/II) Polizeiaussage der Zeugin Dr. K***** war deshalb nicht erforderlich, weil sie in jenen Zeitraum fällt, in dem sich Dr. K***** durch die Angeklagte noch nicht als geschädigt erachtete, weshalb sie mit den damaligen, von dritter Seite veranlaßten Polizeivernehmungen auch nicht einverstanden war (US 5).
am 1. 8. 1994 S 85.000,--
am 8. 9. 1994 S 150.000,--
am 8. 11. 1994 S 150.000,--
am 21. 11. 1994 S 160.000,--
am 5. 12. 1994 S 30.000,--
im Jahre 1995:
am 23. 1. 1995 S 130.000,--
am 22. 2. 1995 S 84.000,--
am 29. 3. 1995 S 165.000,--
am 11. 4. 1995 S 91.000,--
am 25. 4. 1995 S 131.000,--
am 26. 5. 1995 S 92.000,--
am 12. 7. 1995 S 35.000,--
sohin Darlehen im Gesamtbetrage von S 3,460.000,--
II. im Mai 1996 die ihr in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der 1912 geborenen Dr. Anna K*****, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der Dr. Anna K***** dadurch einen 500.000
S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, daß sie die ihr am 11. April 1996 vor dem Notar Dr. Ernst I***** beglaubigte Vollmacht, welche zur Vertretung der Dr. Anna K***** vor Gericht bzw zur Zustellung von Poststücken verwendet werden sollte, dazu verwendet hat, am 17. Mai 1996 einen Kaufvertrag über die der Dr. Anna K***** gehörige Liegenschaft EZ 3210 Grundbuch 01803 Inzersdorf mit der Firma V***** abzuschließen und den lukrierten Kaufpreis von 2,000.000
S für eigene Zwecke verwendete (Schaden: Höchstbetragshypothek von 2,600.000 S).
Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist die Angeklagte nicht im Recht.
Nicht geboten war auch eine Erörterung jenes Teiles der Aussage Dris. K***** in der Hauptverhandlung vom 20. November 1997, in dem die Zeugin über die Anzahl der Darlehensauszahlungen unter Einschaltung eines Taxiboten (teils erst nach Vorhalten) stark unterschiedliche Angaben machte (vgl S 221 bis 223/II). Zum einen deponierte sie schon zu Beginn dieser Befragung, die Anzahl der Fahrten nicht nennen zu können (S 221/II); zum anderen erklärte sie zur (wiederholten) Verantwortung der Angeklagten, nur zwei- oder dreimal ein Taxi zur Zeugin Dr. K***** zwecks Abholung der Darlehenszuwendungen geschickt zu haben, spontan, daß es sich jedenfalls um eine größere Anzahl derartiger Taxifahrten gehandelt habe (vgl: "Mehr, mehr" auf S 223/II).
Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist auch nicht deshalb unvollständig geblieben, weil das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Ernestine K***** nicht eingegangen ist, wonach ihr die Nachbarin Dr. K***** einmal erzählt habe, an die Angeklagte auch eine (von der Geschädigten selbst im Strafverfahren nie erwähnte) Zahlung von 500.000 S geleistet zu haben (S 228/II). Ernestine K***** war somit schon nach eigener Aussage nicht unmittelbare Zeugin der angeblich von Dr. K***** in einem Privatgespräch erwähnten Geldzuwendung, sodaß auch bei Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses eine andere Lösung der Beweisfrage nicht denkbar ist.
Gleichfalls nicht erörterungsbedürftig war die vom Schuldspruch in Ansehung der Kreditauszahlungen in den Monaten November und Dezember 1993 und im Gesamtbetrag aller Darlehen abweichende handschriftliche Aufzeichnung der Geschädigten S 121/I, handelt es sich hiebei doch bloß um eine von der Geschädigten nachträglich anhand ihrer Originalaufzeichnungen in den Jahreskalendern angefertigte (vgl S 223/II) und überdies ersichtlich auch einen Additionsfehler (betreffend die Darlehenszuwendungen im Jahre 1994, die um 50.000 S zu niedrig berechnet wurden) aufweisende Aufstellung.
Unbeachtlich ist der Beschwerdehinweis, daß die Summe aller Darlehenszuzählungen des Jahres 1993 in dem nach Urteilsfällung gefaßten Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (S 19/IV) gegenüber den Urteilsfeststellungen (vgl US 7) in einem um 10.000 S niedrigeren Gesamtbetrag festgehalten wurde. Ein formeller Begründungsmangel kann nämlich ausschließlich aus einer mangelhaften Erörterung von Verfahrensergebnissen oder aus sonstigen denkgesetzwidrigen Annahmen im angefochtenen Urteil abgeleitet werden, nicht aber aus einer Abweichung des Urteils vom Inhalt anderer gerichtlicher Entscheidungen, die nicht Verfahrensgegenstand waren.
Daß Dr. K***** in den vorliegenden Jahreskalendern nicht nur ihre Darlehensauszahlungen festgehalten, sondern auch andere, ihr aufzeichnungswürdig erscheinende Notizen eingetragen hat, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 15).
Mangels konkreter Verfahrensergebnisse, daß es sich bei den sonstigen - nicht auf die verfahrensgegenständlichen Darlehen bezogenen - Eintragungen von Schillingbeträgen in den Jahreskalendern Dris. K***** nicht um Aufzeichnungen über tatsächlich getätigte Auslagen gehandelt hätte, war das Erstgericht auch nicht verhalten, eine genaue Aufschlüsselung dieser sonstigen Aufzeichnungen zu bilden und sie in Relation zu den Kontoauszügen der Zeugin Dr. K***** zu setzen.
Der Beschwerde zuwider bedurfte auch der Umstand keiner Erörterung, daß die Angeklagte als Empfängerin der Darlehenszuwendungen in den von Dr. K***** geführten Jahreskalendern 1994 und 1995 nicht mehr (wie in jenen der Vorjahre) mit dem vollen, von ihr verwendeten falschen Namen H***** verzeichnet ist, sondern nur mehr mit dem Anfangsbuchstaben "H", hat doch die Zeugin Dr. K***** in der Hauptverhandlung darauf verwiesen, daß "H für H***** steht" (S 13/IV).
Entgegen der Mängelrüge war schließlich auch eine Erörterung der Aussage der Zeugin Dr. K***** nicht geboten, daß sie bei den in den Jahren 1994 und 1995 geführten Telefonaten die Stimme der Angeklagten nicht erkannte (S 11/IV). Nach ihrer unmittelbar anschließenden Aussage hat sich diese Zeugin nämlich auf andere Weise (weibliche Stimme, Meldung mit dem Zunamen H*****, glaubwürdiger Gesprächsinhalt betreffend Familiengeschichten der "H*****") Klarheit von der Identität der Anruferin verschaffen können.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wird insofern, als hiemit zum Schuldspruch I in Ansehung der Deliktsqualifikation des § 148 zweiter Fall StGB ein Feststellungsmangel behauptet wird, nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Entgegen der Beschwerdebehauptung, wonach den Entscheidungsgründen eine Feststellung fehle, daß die gewerbsmäßige Absicht der Angeklagten auf die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen gerichtet gewesen sei, hat das Erstgericht nämlich nicht nur im Spruch (US 1), sondern auch in den Gründen (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte "die ca 30 bis 40-maligen betrügerischen Darlehensaufnahmen mit einem jeweils 25.000 S übersteigenden Einzelbetrag jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 16, 17). Schwerer Betrug ist unter anderem bei - hier festgestellter - Begehung eines Betruges mit einem 25.000 S übersteigenden Schadensbetrag gegeben (§ 147 Abs 2 StGB). Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Umstand, daß bei einer der zahlreichen verfahrensgegenständlichen Betrügereien der Schaden 25.000 S nicht überstiegen hat (Betrug vom 15. Juni 1992), schließt die bekämpfte rechtliche Beurteilung wegen § 29 StGB nicht aus, zumal es für die Qualifikation des gewerbsmäßig schweren Betruges nach dem zweiten Fall des § 148 StGB ausreicht, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 148, RN 8).
Die in der Beschwerde gleichfalls bemängelte Verwendung der verba legalia vermag angesichts des klaren, keiner weiteren (ergänzenden) Feststellungen bedürftigen Wortlautes des § 148 zweiter Fall StGB einen Feststellungsmangel in bezug auf die angenommene gewerbsmäßige Tatbegehung nicht zu begründen.
Schließlich ist dem Erstgericht entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch bei Beurteilung der dem Schuldspruch II zugrundeliegenden Tat kein Subsumtionsirrtum unterlaufen. Trotz der Feststellung, daß die "Angeklagte Gilda Rosi P***** die ihr am 11. 4. 1996 erteilte 'Prozeßvollmacht' von Anfang an zum Behufe eines Befugnismißbrauches erschlichen" hat (US 11), ist die Tat nicht als schwerer Betrug (§§ 146, 147 Abs 3 StGB), sondern als Untreue zu qualifizieren. Betrug ist nämlich im Gegensatz zur Untreue ein Selbstschädigungsdelikt, weshalb dessen Tatbestandserfüllung ua voraussetzt, daß der über Tatsachen Getäuschte selbst jene Verfügung trifft, die unmittelbar zur Schädigung seines eigenen Vermögens oder das eines Dritten führt. Bedarf es hingegen trotz der Täuschung noch eines weiteren eigenmächtigen Aktes des Täters, um die Schädigung herbeizuführen, liegt nicht Betrug, sondern ein anderes Delikt (etwa §§ 127, 153 StGB) vor; daß der Getäuschte dem Täter bloß die Möglichkeit zu diesem Akt gibt, verwirklicht nicht den Betrugstatbestand (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 1 und 37; § 127 RN 80).
Die zur Gänze unbegründete, teils auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.
Allerdings überschreitet der Schuldspruch wegen Betruges (I) insofern die Anklage, als darin Gilda Rosi P***** auch wegen listiger Erlangung eines Darlehens von 150.000 S am 8. September 1994 schuldig erkannt wurde, weil auf diese Tat die Anklage weder ursprünglich gerichtet (Anklageschrift ON 47) noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (Anklageausdehnung S 234, 235/II). Sowohl in der (nur die Betrugshandlungen der Jahre 1992 und 1993 teilweise erfassenden) Anklageschrift als auch der (überwiegend den Tatzeitraum 1994, 1995 betreffenden) Anklageausdehnung wurden nämlich die betrügerischen Angriffe durch genaue Benennung der jeweiligen Tatzeiten und der jeweiligen Kredithöhen konkretisiert. Lediglich für das Jahr 1993 wurde der Angeklagten in der Anklageausdehnung eine datumsmäßig nicht näher eingegrenzte Zuzählung eines weiteren Darlehens von 150.000 S zum Vorwurf gemacht; darin findet jedoch nur der betragsmäßig über den schriftlichen Anklagevorwurf hinausgehende (auf die Kalenderaufzeichnungen gestützte) Schuldspruch betreffend die in diesem Jahre von der Angeklagten begangenen Betrugshandlungen seine (summenmäßige) Deckung. Daß vom Anklagevorwurf eine Darlehenszuzählung über 150.000 S am 8. September 1994 nicht umfaßt war, ergibt sich auch aus einem Vergleich der bei der Anklageausdehnung festgehaltenen Summe der Darlehen aus 1994 mit dem aus dem Schuldspruch hervorgehenden Gesamtbetrag für dieses Jahr, und zudem daraus, daß der im Urteil (durch Summierung aller Darlehensbeträge) festgestellte Gesamtdarlehensbetrag (vgl US 2) um einen Betrag in der Größenordnung des betreffenden Schuldspruchfaktums höher ist als der der Anklage zugrundegelegte Betrag.
Diese Gesetzesverletzung, die von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wurde und als formeller Nichtigkeitsgrund (Z 8 des § 281 Abs 1 StPO) vom Obersten Gerichtshof auch nicht gemäß § 290 Abs 1 StPO behoben werden kann, gereicht der Angeklagten zum Nachteil.
Sie war aufgrund der vom Generalprokurator zu Recht gemäß § 33 Abs 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzugreifen und das angefochtene Urteil gemäß § 292 letzter Satz StPO in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Letztlich sei angemerkt, daß eine amtswegige Ausscheidung (§ 290 StPO) der angesichts der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StPO vom Erstgericht unrichtigerweise (zusätzlich) herangezogenen Qualifikation nach § 147 Abs 2 StPO mangels eines dadurch für die Angeklagte entstandenen Nachteils (vgl Mayerhofer, StPO4 § 290 E 32 ff) nicht in Betracht kam.
Für den verbleibenden Schuldspruch war die Strafe über die Angeklagte neu zu bemessen.
Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und ihre Fortsetzung durch längere Zeit sowie der die Qualifikationsgrenze mehrfach übersteigende hohe Schaden insbesondere beim Betrug zu werten; zudem wird die Täterschuld durch die Tatbegehung zum Nachteil eines betagten Menschen, der auf diese Weise um seine gesamten Lebensersparnisse gebracht wurde, im Rahmen der allgemeinen Kriterien des § 32 StGB belastet; als mildernd fielen der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten, zu dem die Taten in einem auffallenden Widerspruch stehen, ihr reumütiges Teilgeständnis und eine teilweise Schadensgutmachung ins Gewicht.
Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren erweist sich demzufolge als schuldangemessen.
Mit ihrer Berufung gegen den Strafausspruch und den von der Aufhebung betroffenen Teil des Ausspruchs über die zivilrechtlichen Ansprüche war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Schon mangels der nach § 365 Abs 2 StPO erforderlichen Anhörung der Angeklagten zu den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen war die Privatbeteiligte - in Stattgebung der diesbezüglichen Berufung der Angeklagten - gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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