Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Septem- ber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts- hofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum AZ 13 U 262/97g anhängigen Strafsache gegen Gertrude K***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Vorführungsbefehl des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. April 1998 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gertrude K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
In der Strafsache gegen Gertrude K***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 StGB, AZ 13 U 262/97g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am 3.Juli 1998 vorgeführt.
Der gegen den dazu erlassenen Vorfüh- rungsbefehl des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.April 1998 gerichteten Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin leistete zunächst den - jeweils eigenhändig übernommenen - Ladungsbescheiden des Bezirkspolizeikommissariats Favoriten, das vom Bezirks- gericht Innere Stadt Wien um ihre Einvernahme ersucht worden war, am 14.Mai und 4.Juni 1997 unentschuldigt nicht Folge und konnte, nachdem ein Vorführungsversuch am 9.Juni 1997 gescheitert war, erstmalig nach ihrer Vorführung am 11. Juni 1997 niederschriftlich vernommen werden. Vor ihrer ergänzenden Vernehmung kam sie einer Ladung des Bezirkspolizeikommissariats Favoriten für den 17.Septem- ber 1997 abermals unentschuldigt nicht nach; weitere Vorführungsversuche am 22., 23. und 26.September 1997 blieben erfolglos.
Der Vorladung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (mit Lad 4) zur Hauptverhandlung am 27.April 1998, die sie eigenhändig am 24.März 1998 übernommen hatte (3 b), leistete die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht Folge. Am 24.April 1998 teilte eine männliche Person, die sich - für das Gericht nicht überprüfbar - als Sohn der Beschwerde- führerin bezeichnete, mit, diese befinde sich seit ca eineinhalb Monaten in der Schweiz, was im Hinblick auf den Zeitpunkt der eigenhändigen Übernahme der Ladung ohne Zweifel unrichtig war.
Von der Anzeige einer hinreichenden Entschuldi- gungsursache (§ 174 StPO) kann daher - bei im übrigen wie dargelegt manifester Tendenz der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu verschleppen - keine Rede sein. Die Prämissen für die Erlassung eines Vorführungsbefehls waren daher gegeben.
Die mit der Beschwerde relevierte Frage fallbezogen zulässiger Fortsetzung des Verfahrens im Wege formloser Wiederaufnahme kann schon deshalb auf sich beruhen, weil die Anberaumung einer Hauptverhandlung jedenfalls Rechtsfolgen nach sich zieht und mit Umständen, die einer strafgerichtlichen Verurteilung allenfalls aus materiell- oder prozeßrechtlichen Gründen entgegenstehen können, eine Grundrechtsverletzung durch eine (wegen erwiesener Tendenz, Ladungen nicht Folge zu leisten) unbedenkliche Anordnung der Vorführung nicht begründet werden kann.
Da Gertrude K***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Ausspruch einer Kostenersatzpflicht (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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