JudikaturOGH

12Os92/98-6 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian J***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ 9 E Vr 782/96 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. August 1997, GZ 9 E Vr 782/96-18, und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. März 1998, AZ 10 Bs 241/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Urteile des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. August 1997, GZ 9 E Vr 982/96-18, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. März 1998, AZ 10 Bs 241/97, verletzen, insoweit der Angeklagte Christian J***** zur Bezahlung von 1.000 S an den Privatbeteiligten Christopher S***** verurteilt und der gegen dieses Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung nicht Folge gegeben wurde, das Gesetz in den §§ 366 Abs 2 und 369 StPO iVm §§ 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG.

Der Ausspruch über diesen privatrechtlichen Anspruch wird aufgehoben und Christopher S***** hiemit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. August 1997, GZ 9 E Vr 782/96-18, wurde Christian J***** des Vergehens nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von September 1995 bis etwa Ende 1996 in Mettmach als Volksschullehrer den Schülern der ersten Klasse Christopher S*****, Melanie P***** und Jürgen B***** durch die im Urteilsspruch im einzelnen angeführten Unterrichts- und Erziehungsmethoden seelische Qualen zugefügt hat. Christopher Sp*****, der sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen hatte, erhielt gemäß § 369 Abs 1 StPO ein Teilschmerzengeld in Höhe von 1.000 S zugesprochen.

In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten erkannte das Oberlandesgericht Linz nach ergänzender Beweisaufnahme Christian J***** mit Urteil vom 19. März 1998, AZ 10 Bs 241/97, wegen desselben objektiven Sachverhaltes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig und bestätigte in Abweisung der dagegen gerichteten Berufung das oben bezeichnete Adhäsionserkenntis.

Im Sinne der deshalb von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß die zitierten Urteile, soweit der Angeklagte damit zur Bezahlung von 1.000 S an den Privatbeteiligten Christopher S***** verurteilt wurde, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungswesentlich im gegebenen Zusammenhang ist, daß der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Urteilssachverhalt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer der öffentlichen Volksschule in Mettmach begangen hat.

Nach § 1 Abs 1 AHG haften die dort angeführten Rechtsträger, ua der Bund, für den ein Lehrer bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung funktionell stets tätig wird (Dittrich-Tades ABGB34 § 1 AHG E 20, 146), nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; das Organ selbst haftet dem Geschädigten hingegen nicht. Ergänzend dazu wird von § 9 Abs 5 AHG eine Geltendmachung eines derartigen Schadens durch den Geschädigten im ordentlichen Rechtsweg ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Den vorliegend einschreitenden Strafgerichten war demnach eine Sachentscheidung über den betreffenden privatrechtlichen Anspruch verwehrt.

Das Adhäsionserkenntnis war mithin zu kassieren und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Mayerhofer StPO4 § 47 E 13 und 14).

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