Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Katrin B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12.Jänner 1998, GZ 2 R 460/97z 100, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.November 1997, GZ 13 P 1764/95a 96, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist seit 1.6.1994 verpflichtet, für seine außer der Ehe geborene Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000 zu bezahlen. Seinen Antrag, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag "auf der Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" herabzusetzen, wies das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung ab, dem Vater sei eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf zumutbar, das dann erzielbare Einkommen rechtfertige die Höhe des auferlegten Unterhalts.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Es übernahm im wesentlichen die Begründung des Erstgerichtes.
Dagegen richtet sich der vom Erstgericht als "außerordentlicher Revisionsrekurs" gewertete Schriftsatz des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem 31.12.1997 gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art XXXIII Z 14 die Erweiterte Wertgrenzen Novelle 1997, BGBl I 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g ua).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Vater am 30.1.1998 zugestellt. Sein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" gewerteter Schriftsatz trägt das Datum 20.2.1998 und langte am 6.3.1998 beim Erstgericht ein. Wenngleich das Postaufgabedatum nicht leserlich ist, wäre selbst, wenn man den 20.2.1998 als frühestmögliches Aufgabedatum gelten lassen wollte, die 14tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, die am 13.2.1998 geendet hätte bzw die Antragsfrist gemäß § 14a Abs 2 AußStrG bei weitem überschritten.
Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittel bzw Antragsfrist wahrzunehmen.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG ist unter anderem ein Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist. Gemäß § 16 Abs 2 AußStrG hat das Gericht erster Instanz unter anderem den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, in der dort beschriebenen Form vorzulegen, wenn es keinen Grund findet, den Antrag zurückzuweisen. Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (898 BlgNR 20.GP, 30) führen dazu aus, daß die Gerichte auch einen Antrag nach § 14a AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) etwa dann zurückzuweisen haben, wenn dieser entweder verspätet ist oder der Antragsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Damit kommt es aber zu einem
Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Im Falle, daß es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG).
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