7Ob117/98a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert G*****, der Masseverwalter vertreten durch Mag.Peter Vogl, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch Grassner, Lenz Thewanger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 913.590,93 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1998, GZ 6 R 224/97x-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Das gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Zu Punkt 1.) des Spruches:
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision des Herbert G***** wurde über dessen Vermögen mit Beschluß vom 14.4.1998 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Josef S***** zum Masseverwalter bestellt. Infolge der dadurch eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22.4.1998 den Akt ohne Entscheidung über das Rechtsmittel vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt, welches dann den Unterbrechungsbeschluß faßte.
Am 23.6.1998 beantragte der Masseverwalter, vertreten durch Mag.Peter V*****, die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Hinweis, daß die Prüfungstagsatzung bereits stattgefunden habe.
Rechtliche Beurteilung
Auch ein nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluß aufgenommen werden (SZ 45/19 ua). Über den Aufnahmeantrag, der gemäß § 7 Abs 2 KO auch vom Masseverwalter gestellt werden kann, entscheidet gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Da die Konkurseröffnung nach Einlangen der Rechtsmittelschriften und nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof erfolgte, hatte der Oberste Gerichtshof als funktionell zuständiges Gericht über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Da der Masseverwalter ohne weitere Voraussetzung befugt ist, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen (§ 7 Abs 2 KO), war dem Aufnahmeantrag stattzugeben.
Hierauf war wie im Punkt 2) zu entscheiden.