Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 28 Vr 2770/97 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Juni 1998, AZ 9 Bs 174/98 (= GZ 28 Vr 2270/97-111 des Landesgerichtes Salzburg), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Nach der rechtswirksamen Anklageschrift vom 11.März 1998 (ON 82) ist Ludwig L***** verdächtig, gewerbsmäßig in zehn Fällen Einmietbetrügereien und in drei Fällen Betrügereien durch Herauslocken von Brillengläsern, einer Pilotenuniform und Flugticketts sowie einen Diebstahl von 10.000 S Bargeld verübt zu haben.
In dieser Strafsache wurde bereits am 5.Mai 1998 eine Hauptverhandlung durchgeführt, wonach die Sache im Hinblick auf vom Angeklagten erst in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge an den Untersuchungsrichter rückgeleitet wurde.
Mit dem bekämpften Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen einen Haftbeschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge und sprach aus, daß die über Ludwig L***** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fortzudauern habe und der Haftbeschluß bis längstens 17.August 1998 wirksam sei.
Der Angeklagte brachte gegen diesen Beschluß, der ihm am 25.Juni 1998 zugestellt worden war, am 6.Juli 1998 eine selbst verfaßte Grundrechtsbeschwerde ein, die in der Folge von einem Verteidiger unterzeichnet wurde, wobei nach dem Inhalt des Antrags- und Verfügungsbogens (S 1 w verso) und einem Aktenvermerkt vom 15.Juli 1998 (S 297/IV) - zugunsten des Angeklagten - davon auszugehen ist, daß die Fertigung innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 GRBG erfolgte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Haftgründen findet sich in der Beschwerde lediglich der lapidare Halbsatz: "... andererseits das Nicht-Vorliegen der angezogenen Haftgründe". Damit wird in Ansehung der Haftgründe der aus § 3 Abs 1 GRBG erfließenden Verpflichtung einer deutlichen Begründung "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationniveau" (JAB 825 BlgNR 18.GP 6) nicht Genüge getan (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 2, 3, 6).
Die Bestreitung eines dringenden Tatverdachtes hinwieder gelingt weder mit dem Hinweis darauf, daß die Polizei die Aussteller von beim Beschwerdeführer vorgefundenen unbezahlten Rechnungen, die teils falsche akademische Titel und Berufsbezeichnungen, teils auch einen falschen Vornamen des Angeklagten aufwiesen, verständigt hatte und ihnen die Erstattung von Strafanzeigen angeraten wurde, noch durch einen Hinweis auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters, der sich im übrigen ausschließlich wegen unsachlicher und beleidigender Anwürfe des Angeklagten für befangen erklärte und dessen Erklärung nicht als gerechtfertigt anerkannt wurde (ON 41), noch auch durch den Hinweis auf die bereits erwähnten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, die im übrigen - soweit die Beweise bereits durchgeführt werden konnten - nicht das vom Beschwerdeführer erhoffte Ergebnis brachten (ON 112, 115, 123).
Die letztlich behauptete Unverhältnismäßigkeit der Haft ist ebenfalls nicht gegeben. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 148 erster Fall StGB) liegt die seit 16.Oktober 1997 andauernde Untersuchungshaft des vielfach insbesondere wegen Betruges bereits mit zum Teil langdauernden Freiheitsstrafen vorbestraften Angeklagten keineswegs außerhalb einer Relation zu einer für den Fall des Schuldspruches zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Im Hinblick auf die selbst nach den Beweisanträgen des Angeklagten erforderlich gewordenen Erhebungen auch im Ausland und den Umfang der Sache - mittlerweile vier Aktenbände - sind die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO ebenso gegeben.
Der Angeklagte ist daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden; die Beschwerde war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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