Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Karl L***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 E Vr 688/97 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. November 1997, GZ 10 Bs 381/97 (= ON 20), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Spitzer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. November 1997, AZ 10 Bs 381/97, verletzt insoweit, als der Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Ausspruches über die Strafe ungeachtet der Rückziehung dieses Rechtsmittels Folge gegeben und die Höhe des Tagessatzes auf 300 S angehoben wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 477 Abs 2 (iVm § 489 Abs 1) StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten betreffend die Höhe des Tagessatzes aufgetragen.
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. April 1997, GZ 12 E Vr 688/97-7, wurde Günther L***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer - teilweise bedingt nachgesehen - Geldstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung (wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Strafe) wurde aus Anlaß der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung am 5. August 1997 zurückgezogen (ON 15, S 157). Trotz dieser Zurückziehung hat das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25. November 1997, AZ 10 Bs 381/97, der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, die Höhe des einzelnen Tagessatzes (von 200) auf 300 S angehoben und insoweit den Angeklagten mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Dieses Urteil verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der (hier gemäß § 489 Abs 1 StPO anzuwendenden) Bestimmung des § 477 Abs 2 StPO. Da infolge der Zurückziehung der Berufung der Staatsanwaltschaft nur mehr über die Berufung zugunsten des Angeklagten zu entscheiden war, hätte das Oberlandesgericht Graz keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen dürfen.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war neben ihrer Feststellung mit Aufhebung und Auftrag zur neuerlichen Entscheidung über die sonach noch unerledigte Berufung des Angeklagten betreffend die Höhe des Tagessatzes vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).
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