Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nermin T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5.Februar 1998, GZ 13 Vr 878/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Nermin T***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Kapfenberg
"A/ im Herbst 1995 Jasmina H***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie gegen ihren Willen in einer Wohnung festhielt, sowie mit Gewalt, indem er der sich heftig Wehrenden Hose und Unterhose auszog und sie an den Handgelenken festhielt und mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt;
B/ am 27.Juli 1997 Jasmina H***** dadurch, daß er sie längere Zeit an den Händen festhielt und auf diese Weise am Weggehen hinderte, zur Unterlassung des Weitergehens genötigt".
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Abweisung der in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 5.Februar 1998 gestellten Beweisanträge wurden wesentliche Verteidigungsrechte des Angeklagten - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - nicht verletzt:
Der zunächst am 26.Jänner 1998 schriftlich gestellte Antrag, "den Angeklagten in der nächsten Hauptverhandlung eingehend zur Wohnung des Nachbarn der Familie N*****" (Tatort zu Schuldspruchfaktum A) "zu befragen, um ihm den Nachweis für seine Behauptung zu ermöglichen, mehrmals Jasmina in dieser Wohnung unter ""gewöhnlichen"" Umständen besucht zu haben" (228), dem im übrigen nicht entnommen werden kann, inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Beschwerdeführers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnte, wurde nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Protokolls über die Hauptverhandlung in dieser nicht wiederholt, sodaß die auf den gegenteiligen Standpunkt gegründeten - weitwendigen, erstmals und damit verspätet die erforderliche Spezifizierung des Beweisthemas darlegenden - Beschwerdeausführungen mangels Vorliegens einer wesentlichen Formalvoraussetzung des erstrelevierten Nichtigkeitsgrundes auf sich beruhen können.
Auch die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung formulierten und solcherart formal beachtlichen Anträge auf Einvernahme des Eigentümers der in Rede stehenden Wohnung sowie Vornahme eines Ortsaugenscheines "zum Beweise der Örtlichkeit" und ferner auf Vernehmung des Inhabers dieser Wohnung zum Beweis für die Richtigkeit der - von der Beschwerde nicht näher konkretisierten (wie sich aus dem eingangs erörterten Einwand der Verfahrensrüge ergibt, noch gar nicht deponierten) - "Angaben des Angeklagten über diese Wohnung" wie auch zum Nachweis, "daß Jasmina H***** dem Angeklagten ein Geschenk gemacht hat", und letztlich auch der Antrag auf Verlesung von Briefen dieser Zeugin "zum Beweis dafür, daß sie bereits wenige Monate nach ihrem Kontakt mit dem Angeklagten wiederum eine Burschenbekanntschaft gesucht hat und dies vor ihrer Tante verborgen zu halten versuchte" (267), entbehren durchwegs jenes Mindestmaß an substantiellem Gehalt, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung wesentlicher, der Wahrheitsfindung dienlicher Prämissen erwarten läßt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 EGr 19). Hinsichtlich des zuletzt angeführten Beweisantrages liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO im übrigen auch schon deshalb nicht vor, weil es in Anbetracht der Zurückweisung des Antrages (bloß) durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (§ 232 StPO) Sache des Verteidigers gewesen wäre, ein als taugliche Grundlage für eine Verfahrensrüge unabdingbares Zwischenerkenntnis des Schöffensenates nach § 238 StPO herbeizuführen.
Gleiches gilt im Hinblick darauf, daß Nasiha N*****, die Tante der Zeugin H*****, angab, die gemeinsame Wohnung habe zumindest bis Mai 1996 über keinen Telefonanschluß verfügt (37, 143, 243), für den Antrag auf Einholung einer Rufdatenaufzeichnung des Telefonanschlusses des Angeklagten sowie für die beantragte Vernehmung des Zeugen Dragan P***** zum Beweis dafür, daß (insoweit überdies ohne Relevanz) das Verhältnis der Zeugin H***** zu ihrer Tante gespannt war sowie daß "jedenfalls der Grund der Niedergeschlagenheit der Zeugin H***** nicht der Angeklagte gewesen ist".
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch die ergänzende Einvernahme der Zeugin H***** erwiesen werden sollten, schließt die Geltendmachung des gegen die Ablehnung dieses Beweisantrages herangezogenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a, nominell auch Z 4) vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Abgesehen davon, daß die dazu auf vermeintliche Aussagen der Zeugen S***** und M***** gestützten Einwände, betreffend (von der Zeugin H***** in Abrede gestellte) "weitere (versuchte) Kontaktnahmen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H*****" (zu ergänzen: in der Zeit ab November 1995), nicht aktenkonform sind, erschöpft sich ihr Vorbringen, wie schon der Hinweis darauf, daß die Angaben einer Zeugin das Erstgericht hätten "bedenklich stimmen müssen" und vom Beschwerdeführer als naheliegend oder möglich bezeichnete, von jenen des Erstgerichtes abweichende Interpretationen von Verfahrensergebnissen zeigen, in einer im kollegialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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