12Os53/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Verurteilten Günter M***** über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.März 1998, AZ 22 Bs 92/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Günther M***** gegen den eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft ablehnenden Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 27.Februar 1998, GZ 19 BE 41/98-9, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG unter anderem den hier aktuellen Vollzug von Freiheitsstrafen der Anfechtung mit Grundrechtsbeschwerde ausdrücklich entzieht.
Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben.
Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.