6Ob111/98m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei KR Hans A*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1998, GZ 13 R 208/97x-22, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom 17. September 1997, GZ 22 Cg 195/97a-16, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 30.3.1998 vorgelegten Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.
Das Rekursgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art VII Z 48 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I/140 - WGN 1997) dem Rekurs der beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dem gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den erstgerichtlichen Beschluß wiederherstellen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig, in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach demgemäß § 528 Abs 2a ZPO sinngemäß anzuwendenden § 508 leg cit binnen vier Wochen nach der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Gemäß § 528 Abs 2a ZPO nF sind die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sinngemäß anzuwenden. Durch § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO nF wird das Sysstem des § 508 ZPO nF konsequenterweise auch für das Revisionsrekursverfahren vorgesehen (RV 889 BlgNR 20. GP, 48). Diese Vorschriften gelten zufolge §§ 78, 402 EO auch für das Sicherungsverfahren. Da § 528 Abs 2a ZPO auf § 508 leg cit nur sinngemäß verweist, ist - jedenfalls - aus § 402 Abs 3 EO abzuleiten, daß die dortige 14 tägige Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist auf die Antragsfrist durchschlägt. Es wäre nämlich ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn für den mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs eine längere Frist gelten sollte als für das Rechtsmittel (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998, 5, 22).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 508 Abs 1, § 528 Abs 2a ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.