Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walfried P*****, vertreten durch Dr.Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Herbert F*****, 2. Erika F*****, beide vertreten durch Mag.Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.950,-- S und Räumung hinsichtlich der erstbeklagten Partei und 25.000,-- S hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, infolge der außerordentlichen Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1997, GZ 21 R 207/97g-9, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 1.April 1997, GZ 4 C 408/97z-4, in seinem Räumungsausspruch bestätigt wurde, sowie infolge des Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 19.Dezember 1997, GZ 21 R 206/97k-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
1. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagten sind Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, die auf einer Liegenschaft des Klägers ein Superädifikat und für die Benützung desselben eine Grundfläche gemietet hatte. Der Erstbeklagte ersteigerte im Jahr 1997 in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Superädifikat der Gesellschaft. Der Kläger hatte mit einer Pfandgläubigerin (einer Bank) schon im Jahr 1985 vereinbart, daß er im Falle der Veräußerung des Superädifikats die Mietrechte an der Grundfläche dem Erwerber einräumen werde.
Der Kläger begehrt vom Erstbeklagten die Räumung der Liegenschaft durch Abtragung des Superädifikats sowie die Bezahlung einer Miete bzw eines Benützungsentgelts von 90.950 S und von der Zweitbeklagten die Bezahlung eines rückständigen Mietzinses von 25.000 S (solidarisch mit dem Erstbeklagten). Die Beklagten hätten sich als Gesellschafter der Mieterin für die Bezahlung des Mietzinses als Bürgen verpflichtet.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und stehen auf dem Standpunkt, daß der Erstbeklagte in die Mietrechte der Gesellschaft eingetreten sei. Sie stellten im außerstreitigen Verfahren einen Antrag auf Herabsetzung des Mietzinses nach § 16 MRG und beantragten im Prozeß die Unterbrechung des Verfahrens (§ 41 MRG).
Das Erstgericht wies den Antrag auf Verfahrensunterbrechung ab, gab mit Teilurteil dem Räumungsbegehren statt und verurteilte den Erstbeklagten zur Bezahlung von 70.000 S und die Zweitbeklagte zur Bezahlung von 25.000 S (solidarisch mit dem Erstbeklagten).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit Beschluß die Abweisung des Unterbrechungsantrages (ON 8) und mit Teilurteil (ON 9) die Stattgebung des Räumungsbegehrens sowie die solidarische Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 25.000 S. Hinsichtlich der weiteren Zahlungsverpflichtung des Erstbeklagten hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes der Räumung 50.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit dem einheitlich ausgeführten Rechtsmittel der außerordentlichen Revision und des Revisionsrekurses beantragt der Erstbeklagte die Abänderung dahin, daß das Räumungsbegehren abgewiesen werde. Beide Beklagten beantragen ferner, daß das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im außerstreitigen Verfahren unterbrochen werde.
1. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Räumungsbegehrens im wesentlichen damit begründet, daß der Erstbeklagte mit der Ersteigerung des Superädifikates noch nicht Mieter der Grundfläche geworden sei. Die Auslegung des Vertrages des Klägers mit der Bank ergebe, daß die Verpflichtung zur Einräumung von Mietrechten gegenüber dem Erwerber des Superädifikats nur für den Fall rechtsgeschäftlicher Veräußerung bestehen sollte. Der Erstbeklagte sei nicht Mieter der Grundfläche und benütze diese somit titellos.
In der Revision releviert der Erstbeklagte nur die nach § 41 MRG zwingend vorgesehene Unterbrechung des Räumungsstreits, wenn die präjudizielle Mietzinsfrage in einem anhängigen außerstreitigen Verfahren geprüft werde und verweist auf oberstgerichtliche Judikatur zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des MRG auf Flächenmieten, die mit einem Superädifikat in einem Zusammenhang stehen. Auf diese Rechtsfragen kommt es jedoch dann nicht an, wenn - wie hier - der Räumungsbeklagte gar nicht Mieter der Grundfläche ist. Der Revisionswerber geht von einem derartigen Mietverhältnis aus, ohne die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der Sache zu bekämpfen. Er releviert die entscheidende Rechtsfrage nicht, sodaß nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, daß der Erstbeklagte titelloser Benützer des zu räumenden Grundstücks ist. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
2. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, ohne daß die in der genannten Gesetzesstelle erwähnte Ausnahme zutrifft. Der Revisionsrekurs ist auch verspätet, weil das Rekursverfahren nicht zweiseitig ist, sodaß die Rekursfrist nach § 521 Abs 1 ZPO nur vierzehn Tage betrug und daher infolge der Zustellung am 20.2.1998 bei der Postaufgabe am 19.3.1998 bereits abgelaufen war.
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