JudikaturOGH

11Os58/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 35 Vr 239/96, Hv 8/96 anhängigen Strafsache gegen Josef F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.März 1998, AZ 8 Bs 91,99/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Josef F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1998 wurde Josef F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 472).

Danach hat er (soweit für das Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevant) zwischen Jänner 1995 und Februar 1996 im Rahmen einer international tätigen Autoschieberbande gewerbsmäßig PKWs in einem Gesamtwert von über 2,6 Mio S gestohlen bzw Fahrzeuge verhehlt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.Februar 1996 in Haft, die ihm bis zur Urteilsfällung gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet wurde.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung über einen Enthaftungsantrag faßte das Landesgericht Linz am 5.März 1998 den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (ON 494, 495). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Josef F***** (ON 496) gab das Oberlandesgericht Linz mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge (ON 510).

In der gegen den letztgenannten Beschluß gerichteten rechtzeitigen Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, der Gerichtshof zweiter Instanz gehe nur von einer abstrakten Befürchtung weiterer strafbarer Handlungen aus und habe die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer sowie der Anwendung gelinderer Mittel unrichtig beurteilt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (indirekt) die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (auch zum jetzigen Zeitpunkt) kritisiert, sind ihm die konkreten (und nicht abstrakten) Gründe der Beschwerdeentscheidung entgegenzuhalten (ungeachtet zweier einschlägiger Vorstrafen mit jeweils teilweiser Verbüßung durch Straf- und Untersuchungshaft sofortige weitere gewerbsmäßige Vermögensdelinquenz im Rahmen einer Autoschieberbande trotz äußerer sozialer Einbindung), aus denen durchaus die bekämpfte Bezeichnung "ausgeprägte Rückfallsneigung" und - der Beschwerde zuwider - der Fortbestand des Haftgrundes sowie das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung von Haftsurrogaten (auch im Hinblick auf die bisherige Haftdauer) abzuleiten ist.

Zur bestrittenen Verhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp über zwei Jahre langen Freiheitsentziehung räumt die Grundrechtsbeschwerde selbst ein, daß das erstinstanzliche (wenn auch nicht rechtskräftige) Strafmaß als Prüfungsgrundlage heranzuziehen ist. Weil dementsprechend mit 25. Februar 1998 zwei Drittel der verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe als verbüßt zu gelten haben, hat das Oberlandesgericht nicht nur die Gesamtdauer, sondern auch zutreffend die Aussichten der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB erörtert, diese jedoch - entgegen der Beschwerde - fallbezogen mit plausiblen Erwägungen zur Spezial- und Generalprävention realistischerweise (insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt) negativ beurteilt.

Die behauptete Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, sodaß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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