Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR Ing.Jakob R*****, 2. Karl E***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Rudolf Schneeweiss und Dr.Maria Gohn-Mauthner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** AG, ***** 2. G***** AG, ***** beide vertreten durch Foglar-Deinhardstein Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (S 300.000,--) und S 165.842,52 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.September 1995, GZ 4 R 169/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.April 1995, GZ 33 Cg 19/94g-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes (Punkt II) wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Notariatsakt vom 23.12.1987 verkauften und traten die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die V***** AG (V*****), und die Zweitbeklagte ihre Geschäftsanteile an der A***** GmbH (im folgenden kurz A*****) an die beiden Kläger ab. Der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
"§ 5.
Zusicherungen und Garantien.
1. Die Verkäufer garantieren und stehen dafür ein, daß
a) das Stammkapital der Gesellschaft in bar voll eingezahlt und nicht zurückgezahlt worden ist,
b) sie über die ihnen gehörenden Geschäftsanteile frei verfügen können, daß diese nicht mit Rechten Dritter belastet oder Gegenstand eines Treuhandverhältnisses sind.
2. Ferner garantieren die Verkäufer den Käufern und stehen dafür ein, daß der den Käufern ausgehändigte testierte Jahresabschluß der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1986 bzw 1987 der Gesellschaft unter Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung vollständig und richtig erstellt und der allfällige Reinverlust im Sinne des § 2 Z 2 und § 4 Z 2 dieses Vertrages zum 31.Dezember 1987 abgedeckt ist. Etwaige Verpflichtungen aus vertraglichen Pensionszusagen gehen voll zu Lasten der Altgesellschafter und werden per 31.Dezember 1987 von diesen übernommen ....
3. Die Verkäufer garantieren und verpflichten sich, die in ihrem Eigentum stehenden Patente und Warenzeichen die A***** betreffend, insbesondere das österreichische Warenzeichen "A*****" (H 391) und das gleichlautende internationale Warenzeichen (H 391), unentgeltlich an die Gesellschaft zu übertragen.
....
§ 9
Haftung
1. Über die sich aus den vorstehenden Paragraphen dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen, Zusicherungen und Garantien hinaus übernehmen die Verkäufer keine weitergehende Gewährleistung, insbesondere keine weitergehende Gewährleistung für den Fortbestand der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft. Die Verkäufer haften jedoch solidarisch und verpflichten sich, die Käufer schad- und klaglos zu halten für alle wie immer gearteten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die in den Jahresabschlüssen nicht erfaßt sind, später hervorkommen und in einem Zeitraum entstanden sind, der am 31. Dezember 1987 endet.
2. Für die vertragsgemäße Erfüllung der Zusicherung und Garantien haften die Verkäufer unter sich anteilig entsprechend ihren Geschäftsanteilen, den Käufern gegenüber jedoch solidarisch."
Die Kläger begehrten mit der am 9.12.1993 eingebrachten Klage nach Änderung und Ausdehnung zuletzt
1. es werde festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand aufgrund des Abtretungsvertrages vom 23.12.1987 verpflichtet seien, die klagenden Parteien
a) für die festgestellte Grundwasserverunreinigung auf dem Firmengelände der A***** GesmbH durch FCKW, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX - ausschließlich aus einem Zeitraum bis 31.12.1987 stammend - und die aufgrund dieser behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen dieser Kontamination;
b) für sämtliche von diesen im behördlichen Verfahren zur Zahl WA-1389/84-1993 der BH G***** beauftragten notwendigen und nützlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten und Gebühren, auch von Sachverständigen
schad- und klaglos zu halten und ihnen sämtliche in Zukunft daraus erwachsenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, und
2. die Zahlung von S 165.842,52 samt Anhang zur ungeteilten Hand.
Die A***** sei als Mitverursacherin einer Grundwasserverunreinigung durch Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in dem unter Punkt 1. b) des Urteilsbegehrens genannten Verwaltungsverfahren verfangen. Die genannten Stoffe hätten bei der A***** bis 1983 Verwendung gefunden und seien 1984 durch ein anderes Produktionsverfahren abgelöst worden. Die Grundwasserverunreinigung stamme aus einer Zeit, in der die Beklagten Eigentümer (Gesellschafter) der A***** gewesen seien. Bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Kontaminierung handle es sich um eine Verbindlichkeit, die von den Beklagten durch Bildung einer Rückstellung bilanzmäßig zu erfassen gewesen wäre. Die Verpflichtung der Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung laut § 9 des Abtretungsvertrages erfasse auch den vorliegenden Fall. Für eine Bodenluftuntersuchung, Grundwasserpegelmessung und zwei Kernbohrungen seien der A***** in Erfüllung behördlicher Aufträge Kosten von S 165.842,52 entstanden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß § 9 des Abtretungsvertrages nicht Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Grundwasserverunreinigungen betroffen habe, deren Verursachung durch die A***** in einer Zeit, zu der die Beklagten noch Eigentümer (Gesellschafter) gewesen wären, bestritten werde. Verursachung und Umfang der Grundwasserverunreinigung seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht abschließend festgestellt worden. Mit der Regelung im § 9 Punkt 1 Satz 2 des Vertrages sollten Risken im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen von bei der A***** beschäftigten Handelsvertretern und der Richtigkeit der Bewertung einer Betriebsliegenschaft in der BRD abgedeckt werden. Da die angeblichen Verunreinigungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1987 völlig unbekannt gewesen seien und kein Einschreiten der Behörde vorgelegen sei, habe nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen keine Verpflichtung bestanden, für unbekannte Verbindlichkeiten Rückstellungen in den Jahresabschluß aufzunehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, wobei es den Feststellungsteil des Urteilsspruches von Amts wegen wie folgt formulierte:
"1) Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien aufgrund des Abtretungsvertrages vom 23.12.1987 zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, die klagenden Parteien
a) für aus einem Zeitraum bis 31.12.1987 stammende Grundwasserverunreinigungen durch Fluor-Chlorkohlenwasserstoffe, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX, auf dem Firmengelände der A***** GesmbH. und die aufgrund dieser behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen dieser Kontamination;
b) für sämtliche von diesen im behördlichen Verfahren zur Zahl WA-1389/84-1993 der Bezirkshauptmannschaft G***** beauftragten notwendigen und nützlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten und Gebühren, auch von Sachverständigen,
schad- und klaglos zu halten und ihnen sämtliche in Zukunft daraus erwachsenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen."
Dabei ging das Erstgericht von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die A***** verwendete an ihrem Standort in V***** zur Entfettung von Metallteilen Chlorkohlenwasserstoffe, und zwar Dichlorethan, Trichlorethan, Perchlorethylen und BTX, die im Zuge der Verwendung in den Boden und das Grundwasser gelangten. Dieser Umstand war bis 1987 weder Vertretern der A***** noch den Beklagten bekannt.
Vor Unterfertigung des Vertrages vom 23.12.1987 diskutierten die Käufer und Dkfm.E***** als Vertreter der Verkäufer über die Aufnahme von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für Handelsvertreter und Forderungen nach Steuerprüfungen. Die Käufer verlangten, daß Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht im Jahresabschluß enthalten wären, aber bis zum Stichtag 31.12.1987 entstehen, von den Verkäufern übernommen und die Käufer schad- und klaglos gehalten werden. Der Käufer und der Vertreter der Verkäufer hätten hiebei nicht über bestimmte Typen von Forderungen gesprochen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 9 des Urteiles) führte das Erstgericht aus, es gehe in Anbetracht einer Zeugenaussage und der Vernehmung des Geschäftsführers der zweitklagenden Partei davon aus, daß vor Unterfertigung des Vertrages zwischen den Vertragsparteien sehr wohl auch über mögliche andere Verbindlichkeiten gesprochen worden sei.
Die Bestimmung des § 9 des Vertrages wurde von der von den Beklagten betrauten Horst F.G.A***** GmbH formuliert und in den Vertragstext aufgenommen.
Der für die A***** zum 31.12.1987 erstellte Jahresabschluß sah keine Rückstellungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einer Verunreinigung von Grundwasser oder Boden vor. Nachdem im Grundwasser Chlorkohlenwasserstoffe festgestellt worden waren, leitete die BH G***** ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 sowie ein Verfahren nach dem AlSAG ein, in dem die A***** Partei ist. Die A***** veranlaßte hierauf Bodenluftuntersuchungen, Grundwasserpegelmessungen und Kernbohrungen zur Feststellung von Art und Ausmaß einer Bodenluft- und Grundwasserverschmutzung, wofür sie Kosten von S 165.842,52 aufwendete.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die A***** nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für die Inanspruchnahme wegen Verunreinigungen Rückstellungen in der Bilanz hätte bilden müssen. Von § 9 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages seien Verbindlichkeiten umfaßt, die in den Jahresabschlüssen bis 1987 nicht erfaßt seien und erst später hervorkämen. Die Beklagten hätten - abgesehen von der Auslegung des § 9 - lediglich eine Mitverursachung der Kontaminierung durch die A***** bestritten, allfällige privat- und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der A***** im Falle der Miturheberschaft jedoch nicht in Frage gestellt.
In ihrer Berufung führten die beklagten Parteien unter dem Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung ua aus, zwischen S 7 und S 9 des erstinstanzlichen Urteiles bestehe ein eklatanter Widerspruch. Während auf S 7 ausdrücklich festgestellt worden sei, "über bestimmte Typen" von Forderungen sei nicht gesprochen worden, heiße es auf S 9 "vor Unterfertigung des Vertrages" sei "zwischen den Vertragsparteien sehr wohl über mögliche andere Verbindlichkeiten gesprochen" worden. Das Berufungsgericht verwarf zwar die gerügte Nichtigkeit (Pkt.I), änderte jedoch infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab; der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes übersteige S 50.000, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme (Pkt.II). Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit, als die Feststellungen den schriftlichen Vertragstext wiedergeben und die Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung der Parteienabsicht notwendig sind (S 7 des Urteiles). Nach dem Wortlaut und objektiv erkennbarem Zweck des Vertrages sollten die Beklagten nur für Verbindlichkeiten haften, die nicht im Jahresabschluß enthalten, aber bis zum 31.12.1987 entstanden seien. Forderungen, die erst in der Zukunft entstehen, sollten nicht eingeschlossen sein. Die gegenständliche Forderung sei zum 31.12.1987 noch nicht existent gewesen, keiner habe von der Verunreinigung des Grundwassers gewußt. Wenn auch das Grundwasser aufgrund eines von der A***** zu vertretenden Ereignisses verunreinigt worden sein sollte, so wäre dadurch noch keine Verbindlichkeit zum 31.12.1987 entstanden; die Verpflichtung sei vielmehr erst viele Jahre danach entstanden. Die Beklagten treffe daher keine Haftung.
Dagegen - erkennbar nur gegen Pkt.II.) der Berufungsentscheidung - richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in der freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zufolge Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Ausgang des Verfahrens hängt von der Auslegung der eingangs wiedergegebenen Haftungserklärung der Beklagten im Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 23.12.1987 ab. Da der objektive Aussagewert der schriftlichen Willenserklärung der Parteien zufolge teils einschränkender, teils ausdehnender Formulierungen nicht eindeutig klar ist, muß ihr Gehalt durch Auslegung ermittelt werden (§§ 914 f ABGB). Bevor jedoch zur Auslegung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Auslegungsgrundsätze (vgl hiezu Koziol/Welser I10 91 f; Schwimann/Binder ABGB2 V, § 914 Rz 17 f, 35 ff mwN) geschritten werden kann, ist es allerdings notwendig, im Tatsachenbereich den Inhalt des Vertragsgespräches der Parteien, das Anhaltspunkte für den Zweck der im § 9 des Vertrages enthaltenen Garantieerklärung der Verkäufer bietet, widerspruchsfrei zu klären. Dieser Verpflichtung kam das Berufungsgericht trotz entsprechender Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten in der Berufung nicht nach, was letztlich dazu führte, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung teilweise von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist (§ 488 Abs 4 ZPO). Dies wird von den Revisionswerbern zutreffend als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt (§ 503 Z 2 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503).
Die Beklagten zeigten in der Berufung auf, daß zwischen den hier relevanten erstgerichtlichen Feststellungen ein wesentlicher Widerspruch besteht:
Auf S 7 des Ersturteils stellte das Erstgericht einerseits fest, daß
vor der Unterfertigung des Vertrages "über die Aufnahme von
Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für Handelsvertreter und
Forderungen nach Steuerprüfungen" und "Forderungen und
Verbindlichkeiten, die nicht im Jahresabschluß enthalten wären und
die bis zum Stichtag 31.12.1987 entstanden seien, von den Verkäufern
übernommen ... und die Käufer schad- und klaglos gehalten werden
sollten", andererseits aber "die Käufer und die Vertreter der
Verkäufer ..... hiebei nicht über bestimmte Typen von Forderungen"
gesprochen haben. Auf S 9 des Ersturteils führte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, jedoch eindeutig als Tatsachenfeststellung, aus, "daß vor Unterfertigung des Vertrages zwischen den Vertragsparteien sehr wohl auch über mögliche andere Verbindlichkeiten gesprochen wurde." Zur letzten Feststellung gelangte das Erstgericht mit der Begründung, daß der Zeuge E***** nicht nachvollziehbar darlegen habe können, daß nur "die Aufnahme von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für Handelsvertreter und Forderungen nach Steuerprüfungen und dergleichen" geregelt werden sollte.
Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich nur die Feststellungen des Erstgerichtes auf S 7 des Ersturteils (S 11 des Berufungsurteils); die Feststellung auf S 9 des Ersturteils blieb ebenso wie der von den Beklagten in der Berufung aufgezeigte Widerspruch zu den Feststellungen auf S 7 des Ersturteils unerwähnt. Damit fehlt es aber an einer abschließenden Klärung der Tatsachengrundlage für die Erforschung des erkennbar erklärten Parteiwillens.
Wurde von den Parteien nicht nur über Verbindlichkeiten und Rückstellungen in bezug auf Handelsvertreter und Steuerprüfungen, sondern auch über nicht näher bestimmte, andere Verbindlichkeiten gesprochen, dann wäre die Garantieerklärung der Beklagten im § 9 Punkt 1 Satz 2 des Vertrages als Generalklausel zu werten, die die Beklagten für "alle wie immer gearteten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die in den Jahresabschlüssen nicht erfaßt sind, später hervorkommen und bis zum 31.12.1987 entstanden sind", haften läßt. Verbindlichkeiten der A***** aus der Verunreinigung des Grundwassers durch FCKW aus der Zeit bis 1983, die aber erst später hervorkamen, würden diese Voraussetzungen erfüllen. Auf der Grundlage einer derart umfassend verstandenen Garantieerklärung der Beklagten wäre dem Klagebegehren stattzugeben, sofern von der Verursachung der Grundwasserverunreinigung durch die A***** - zu einer Zeit, als die Beklagten noch deren Gesellschafter waren - auszugehen ist. Dies steht allerdings derzeit zufolge unvollständiger Erledigung der Tatsachen- und Beweisrüge durch das Berufungsgericht gleichfalls noch nicht abschließend fest. Es war daher zufolge Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung im aufgezeigten Sinne aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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