3N5/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****Bank, ***** vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Werner R*****, wegen S 100.000 s.A., folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Verfahrenshilfeantrags des Verpflichteten nicht zuständig.
Der Antrag wird gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Hartberg zu GZ E 1012/93 überwiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete bracht in dem gegen ihn anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren einen Verfahrenshilfeantrag direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser ist hiefür jedoch nicht zuständig, weil nach § 65 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die Verfahrenshilfe beim Gericht erster Instanz zu beantragen ist. Gem. § 65 Abs 2 ZPO obliegt auch die Entscheidung jedenfalls dem erstinstanzlichen Gericht, sodaß nach § 44 EO vorzugehen war.