Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ugur Y***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ugur Y*****, Senol Ya***** und Dilaver Y***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 12.Dezember 1997, GZ 4 Vr 57/97-184, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ugur Y***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil (zur Gänze) teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch zugunsten der Mitangeklagten Senol Ya***** und Dilaver Y***** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte Ugur Y***** mit seiner Berufung ebenso wie die Angeklagten Senol Ya***** und Dilaver Y***** mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 20.Jänner 1979 geborene, sohin jugendliche Ugur Y***** sowie die erwachsenen Mitangeklagten Senol Ya***** und Dilaver Y***** der (realkonkurrierenden) Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A 1.) und nach § 87 Abs 1 StGB (A 2.) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (B) schuldig erkannt und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Danach haben sie "ab" (gemeint: am) 2.Februar 1997 in Wien
zu A/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter jeweils durch mehrere Stiche mit zumindest zwei (laut US 7 unten allerdings drei) Messern anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, und zwar
1. dem Michael S***** drei Stichwunden, nämlich eine an der rechten vorderen Brustwand, die nach Schnittbeschädigung einer Rippe und Durchsetzung der Lunge den Herzbeutel und die Körperhauptschlagader eröffnete, eine weitere am linken Unterbauch, die in die Bauchhöhle eindrang und eine Darmschlinge eröffnete, und eine dritte am rechten Oberarm, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte;
2. mit den gesondert verfolgten Beteiligten Yilmaz C***** und Bekir A***** dem Wolfgang Z***** sechs Stichwunden, nämlich eine knapp oberhalb der rechten Brustwarze, eine weitere 7 cm unterhalb der rechten Brustwarze, zwei in Höhe des rechten Rippenbogens, eine am linken Oberbauch und eine in der linken Hüftregion;
zu B/ einige Zeit vor den unter A/ geschilderten Angriffen in verabredeter Verbindung auch mit den gesondert verfolgten Yilmaz C***** und Bekir A***** nachgenannte Personen durch Schläge mit Fäusten und Gürteln sowie durch Tritte und Messerstiche vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie folgende Verletzungen erlitten, und zwar
1. Ronald G***** am rechten Unterarm und am linken Oberschenkel je eine Stichwunde,
2. Wolfgang Z***** Prellungen am linken Ohr und über dem rechten Unterkiefer,
3. Michael S***** Prellungen unterhalb des rechten Auges sowie am linken Ellenbogengelenk und am rechten Ober- und Unterarm.
Gegen den Schuldspruch erhoben alle drei Ange- klagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbe- schwerden, welche Ugur Y***** auf Z 3, 4, 5, 9 lit a, 10, Senol Ya***** auf Z 5, 5 a und Dilaver Y***** auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützen.
Den Strafausspruch fechten alle mit Berufung an, die Angeklagten Ugur Y***** und Senol Ya***** ausdrücklich, der Angeklagte Dilaver Y***** der Sache nach wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot auch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.
Schon die begründete Verfahrensrüge (Z 3) des Angeklagten Ugur Y***** führt zur gänzlichen Aufhebung des Schuldspruchs. Denn zutreffend rügt dieser Beschwerdeführer, die Vorsitzende des Schöffengerichtes habe es unterlassen, die in der Hauptverhandlung vom 6.November 1997 als Zeugen vernommenen (gesondert verfolgten) Beteiligten Bekir A***** und Yilmaz C***** über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO zu belehren; dem Zeugen A***** habe sie zwar § 153 StPO vorgehalten, den Zeugen C***** aber überhaupt nur an seine Wahrheitspflicht erinnert (vgl 115 und 125/III).
Gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses Personen befreit, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden (1.Alternative) oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind (2.Alternative). Wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht, so kann sich eine als Zeuge vorgeladene Person hinsichtlich des anderen Sachverhaltes nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die den anderen Sachverhalt betreffen, nicht möglich ist (Abs 4). Nach der weiteren Bestimmung des Abs 5 hat der Untersuchungsrichter (kraft der Verweisung im § 248 Abs 1 StPO auch der Vorsitzende) die im Abs 1 (Abs 2 ist hier nicht aktuell) erwähnten Personen vor ihrer Vernehmung über ihr Entschlagungsrecht zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung ins Protokoll aufzunehmen; hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.
§ 153 Abs 1 StPO hinwieder normiert: Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen oder einen seiner Angehörigen (§ 152 Abs 1 Z 2) Schande oder die Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist.
Während § 152 Abs 1 Z 1 StPO den in Frage kommenden Personen ein absolutes Entschlagungsrecht einräumt, gewährt § 153 Abs 1 StPO nur ein relatives, vom Ermessen des vernehmenden Richters abhängiges Zeugnisverweigerungsrecht. Um aber einen Zeugen in die Lage zu versetzen, auf sein Entschlagungsrecht rechtswirksam zu verzichten oder nicht, muß ihm vorher eine rechtsrichtige und vollständige Rechtsbelehrung über die ihm konkret zustehenden Zeugnisentschlagungsgründe erteilt werden (14 Os 27,28/90; 15 Os 200,201/96 = EvBl 1997/42).
Im vorliegenden Fall war der Vorsitzenden bekannt, daß am 5.Februar 1997 über Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die drei Angeklagten und die beiden (nunmehrigen) Zeugen Voruntersuchung wegen "§§ 75 auch 15 StGB" eingeleitet (1 und 1 a/I des Antrags- und Verfügungsbogens), am 30.Mai 1997 das Verfahren gegen letztere gemäß § 57 StPO ausgeschieden und Strafantrag wegen "§§ 87 Abs 1 u.a.Del. StGB" erhoben worden war (1 k und verso/I). Sie selbst hatte in der Folge als Einzelrichterin zum AZ 4 E Vr 337/97, Hv 22/97 einerseits das Verfahren gegen den zur Hauptverhandlung am 9.Oktober 1997 nicht erschienenen Beschuldigten Bekir A***** ausgeschieden (Blz 3 des fotokopierten Verhandlungsprotokolls, welches nichteinjournalisiert am Ende des Bandes III erliegt), andererseits Yilmaz C***** mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 31.Oktober 1997 wegen "Beteiligung an einem Raufhandel gemäß § 91 Abs 1 (zweiter Fall) StGB" schuldig erkannt (Blz 12 des fotokopierten fortgesetzten HV-Protokolls). Über das weitere Verfahren gegen Bekir A***** ist der vorliegenden Aktenlage nichts zu entnehmen.
Aus all dem erhellt, daß Yilmaz C***** und Bekir A***** im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vom 6.November 1997 wegen ihrer Beteiligung an jenen den drei Angeklagten in der Anklageschrift (ON 116) und im gegenständlichen Urteil jeweils unter A 2. und B angeführten Körperverletzungsdelikten gesondert verfolgt wurden, sodaß sie im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren tatsächlich Gefahr liefen, sich durch wahrheitsgemäße Zeugenaussagen selbst zu belasten.
Unter den gegebenen Umständen wäre daher die Vorsitzende verpflichtet gewesen, beiden Zeugen den aktuellen Entschlagungsgrund des § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorzuhalten, um ihnen solcherart auf der Basis einer rechtsrichtig und vollständig erteilten Rechtsbelehrung die Möglichkeit zu eröffnen, eine für sie sachgerechte Entscheidung zu treffen.
Soweit die Schöffenvorsitzende auf den Einwand eines Verteidigers in der Hauptverhandlung, ob der Zeuge A***** nicht ein Entschlagungsrecht habe, "feststellte, daß sie den Zeugen bezüglich seines eigenen Tatbeitrages nichts fragen werde, und diesen noch einmal über dessen Entschlagungsrecht [aus dem Gesamtzusammenhang heraus ersichtlich abermals nur im Sinne des § 153 StPO] belehrte" (115/III), ließ sie die entscheidende Tatsache außer acht, daß sich der Aussageinhalt zu den fraglichen Tatgeschehen nicht teilen ließ - in der Tat hatte der Zeuge auch eigene Angriffsakte einzugestehen (117/III unten) -, weshalb fallbezogen eine Sonderung der Aussagen nicht möglich war (§ 152 Abs 4 StPO).
Der Zeuge C***** hinwieder wurde überhaupt nicht über ein Entschlagungsrecht belehrt, sondern nur dahin "aufgeklärt", daß er "noch einmal alles schildern muß" (125/III).
Nach Lage des Falles ist auch nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die inkriminierten Formverletzungen auf die Entscheidung keinen den Beschwerdeführern nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO); hat doch das Erstgericht auch die belastenden - und wie dargelegt - nichtigen Aussagen dieser beiden nach den Feststellungen des Urteils ebenso an den inkriminierten Tätlichkeiten beteiligten (US 7, 8) Zeugen zur Begründung des Schuldspruchs der drei Angeklagten im Urteil verwertet (US 5, 8 ff).
Da dieser nichtigkeitsbegründende Verstoß somit auch den beiden Mitangeklagten Senol Ya***** und Dilaver Y***** zustatten kommt, die eine Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen haben, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Aus den dargelegten Gründen war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon der vom Angeklagten Ugur Y***** aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte, das angefochtene Urteil teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch zugunsten der beiden Mitangeklagten - sohin zur Gänze - aufzuheben (§ 285 e StPO) und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Es erübrigt sich insbesondere auch eine Erörterung des Umstandes, daß die Urteilsausfertigungen (Exemplare erliegen am Ende des III.Bandes) in der ziffernmäßigen Bezeichnung des Strafausmaßes des Angeklagten Ugur Y***** geschäftsordnungswidrig (§ 144 Abs 1 Geo) von der Urschrift abweichen.
Die Urteilsaufhebung hat die Verweisung des Angeklagten Ugur Y***** mit seiner Berufung ebenso wie die Verweisung der Angeklagten Senol Ya***** und Dilaver Y***** mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zur Folge.
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