Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und HonProf.Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Dezember 1997, GZ 8 Rs 197/97w-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. April 1997, GZ 33 Cgs 313/96t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der am 16.2.1938 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.4.1996) ausschließlich als Versuchstechniker für Saatgut tätig. Von der Zentrale seiner Arbeitsstelle in Wien aus hatte er dabei auch Versuchsaußenstellen in Oberösterreich, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark zu betreuen und jährlich zwischen 50.000 und 60.000 km mit einem Dienstfahrzeug zurückzulegen.
Aufgrund seiner vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Leiden sind dem Kläger - zusammengefaßt - nur mehr leichte und bis zur Hälfte des Arbeitstages auch mittelschwere Arbeiten zumutbar, welche im Gehen, Stehen und Sitzen geleistet werden können, wobei arbeitsübliche Pausen ausreichen. Ein gelegentlicher Haltungswechsel ist vorteilhaft, aber nicht Bedingung. Gegenüber Tätigkeiten an laufenden Maschinen und Geräten sowie an exponierten Stellen besteht kein Einwand. Ebenso können Arbeiten unter zeitlicher Belastung uneingeschränkt verrichtet werden. Des weiteren besteht kein Einwand gegenüber Tätigkeiten, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden sind. Es ist ihm hiebei möglich, nach zwei Stunden Fahrzeit eine Pause von einer Viertelstunde einzulegen. Insoweit sind dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar, die er schon bisher durchgeführt hat. Mit Krankenständen ist nur im Gesamtausmaß von drei Wochen pro Jahr zu rechnen.
Mit Bescheid vom 1.8.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 28.3.1996 auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 270 iVm § 253d ASVG ab.
Mit seiner fristgerechten Klage stellte der Kläger das Begehren auf Gewährung dieser Pension ab dem dem Antragsdatum folgenden Monatsersten, d.i. der 1.4.1996, im gesetzlichen Ausmaß.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kläger weiterhin imstande sei, durch seine bisher ausgeübte Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und auch dessen rechtliche Beurteilung. Insbesondere führte es aus, daß der Kläger die in § 15 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) vorgesehene Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden auch in zwei Teilen zu je einer Viertelstunde absolvieren könne, ohne daß hiefür ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers erforderlich sei. Zufolge der seinem Berufsbild immanenten relativ großen Selbständigkeit seien dem Kläger solche Pausen ohne negative Auswirkung auf sein Leistungskalkül bzw die Erfüllung des Anforderungsprofils möglich. Unter Bedachtnahme auf dieses Pausenerfordernis könne der Kläger jedoch seine bisherige Tätigkeit weiterhin erfüllen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 253d ASVG nicht vorlägen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel (des berufungsgerichtlichen Verfahrens) wird gerügt, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, näher zu prüfen, ob die von diesem unterstellte Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Lenkpausenregelung nicht ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers des Klägers erfordere und dem Dienstgeber tatsächlich nicht zugemutet werden könne. Damit wird jedoch eine Frage angeschnitten, welche ausschließlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist, sich hier jedoch gar nicht zur abschließenden Beurteilung stellt.
Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge, in der - zusammengefaßt - ausgeführt wird, daß es sich bei der in § 15 AZG vorgesehenen Lenkpausenregelung von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden um ein nicht zeitlich verkürzbares Erfordernis handle, so daß individuelle (und davon abweichende) Lenkpausenregelungen sogar gesetzwidrig wären.
Die Frage, ob der Kläger den Sonderbestimmungen der §§ 13 ff AZG unterliegt (siehe dazu VwGH 93/18/0022), kann dahingestellt bleiben. Auszugehen ist davon, daß es sich beim Kläger um einen qualifizierten Angestellten handelt, dem bei Ausübung seines Berufes insbesondere im Außendienst weitgehende Selbständigkeit zukam, sodaß kein Zweifel bestehen kann, daß es ihm jedenfalls möglich war, die medizinisch geforderten Pausen einzuhalten. Dazu kommt, daß die Tätigkeit des Klägers darin bestand, Versuchsstellen für Saatgut in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zu betreuen, wobei er diese Versuchsstellen jeweils ausgehend von seiner ständigen Arbeitsstelle in Wien bereiste. Jeder Besuch einer Versuchsstelle brachte naturgemäß eine Unterbrechung der Fahrt mit sich, während der der Kläger auch sein Fahrzeug verließ, um die Betreuungstätigkeit an Ort und Stelle zu verrichten. Im Hinblick auf die dabei in seinem Einsatzgebiet von Wien aus zurückzulegenden Fahrtstrecken fielen dabei nur in geringem Ausmaß 2 Stunden übersteigende Fahrtzeiten an, so daß zumeist durch die bereits berufsbedingt notwendige Fahrtunterbrechung das Pausenerfordernis gewahrt war.
Damit kommt aber der vom Erstgericht (unbekämpft) getroffenen Feststellung, wonach dem Kläger weiterhin alle Tätigkeiten zumutbar sind, die er schon bisher durchzuführen hatte, und hiebei insbesondere kein Einwand gegenüber Tätigkeiten, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, bestehe, die bereits von den Vorinstanzen gezogene rechtliche Beurteilung zu, daß die Voraussetzungen für die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zumindest derzeit) nicht erfüllt sind. Demgemäß kommt auch der (in der Mängelrüge) relevierten Frage eines Dienstgeberentgegen- kommens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Weitergehende rechtliche Ausführungen sind im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes damit entbehrlich (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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