14Os28/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Z***** wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Oktober 1997, GZ 16 E Vr 1.571/97-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Oktober 1997, GZ 16 E Vr 1.571/97-12, verletzt, soweit damit zum Schuldspruch aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Jänner 1997, GZ 1 U 1.001/96t-11, neuerlich nachträglich die Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG iVm Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zu EMRK.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (mit Ablauf des 23. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Jänner 1997, GZ 1 U 1.001/96t-11, wurde Christian Z***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem Urteil vom 28. April 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 2. Mai 1997), GZ 1 U 28/97f-18, erkannte dasselbe Gericht den Genannten der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit 21. Dezember 1996) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Tatzeit 16. März 1997) schuldig und verurteilte ihn "unter gleichzeitigem Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG)" zum oben zitierten Schuldspruch zu einer Geldstrafe. Der Ausspruch (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO), daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, unberblieb ebenso wie die unverzügliche Verständigung im Sinn des § 494 a Abs 7 StPO.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Oktober 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 9. Oktober 1997), GZ 16 E Vr 1.571/97-12, wurde Christian Z***** schließlich wegen der (jeweils am 16. März 1997 begangenen) Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, und zwar neuerlich "unter Einbeziehung der Verurteilung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 23. Jänner 1997, 1 U 1.001/96t". Die angesichts der jeweiligen Tatzeiten gebotene Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zu AZ 1 U 28/97f des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan gefällte Urteil vom 28. April 1997 unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als damit zum Schuldspruch aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Jänner 1997, GZ 1 U 1.001/96t-11, neuerlich nachträglich die Strafe ausgesprochen wurde (ne bis in idem).
Der damit insgesamt gesetzwidrige, den Verurteilten belastende Strafausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur Strafneubemessung an das Erstgericht zu verweisen (§ 292 letzter Satz StPO).