JudikaturOGH

14Os14/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred P***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 1.Oktober 1997, GZ 4 Vr 1.154/97-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.Mai 1979 geborene Manfred P***** wurde der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 25.April 1997 in Fehring

1. einige Stangen Zigaretten sowie Bargeld in der Höhe von ca 3.000 S der Michaela B***** durch Einbruch in deren Trafik mittels Einschlagen der gläsernen Eingangstür mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und

2. nach der zu 1. beschriebenen Tat an der Trafik der Genannten ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er Zeitungspapier mittels eines Feuerzeuges in Brand setzte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Das Unterbleiben einer näheren Erörterung der Angaben des Zeugen Werner K***** über die (dem Habitus des Angeklagten konträre) schlanke Statur der am Tatort beobachteten Person sowie des Zeugen Andreas P*****, daß der Beschwerdeführer am Folgetag keinen übernächtigen Eindruck gemacht hätte, stellt keine Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar, mangelt doch diesen Aussagen die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse (insb umfassendes Geständnis vor der Gendarmerie) vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 66 a):

Abgesehen davon, daß am Hauptplatz eines größeren Ortes auch zur Nachtzeit Passanten verkehren, die deswegen noch nicht in ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis zu dort gesetzten strafbaren Handlungen zu bringen sind, übergeht der Rechtsmittelwerber, daß ihn der genannte Zeuge anhand seiner Haarfarbe und Gangweise identifizierte, wenngleich er den Beobachteten für etwas schlanker hielt (S 237). Auch in der Hauptverhandlung attestierte der Zeuge dem Angeklagten eine große Ähnlichkeit mit jener Person, die er damals gesehen habe (S 395).

Warum eine wenig Zeitaufwand erfordernde Unterbrechung des Schlafes zur Begehung der Tat nächst dem Wohnort zwangsläufig zu einem "übernächtigen" Eindruck des Täters am Folgetag hätte führen müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich prozeß- ordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge, daß sich eine andere Person zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe, unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels zu wiederholen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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