10Ob87/98m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gökhan C*****, geboren am 27.Juni 1982, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 11, wegen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Azize Ü*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.November 1997, GZ 43 R 930/97a-175, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Revisionsrekurswerberin samt Entscheidung hierüber) rückgeleitet.
Sodann sind die Akten dem Obersten Gerichtshof erneut unmittelbar zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß, mit dem die Rechtsmittelwerberin (in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes) zu zeitlich gestaffelten Unterhaltszahlungen an ihren minderjährigen Sohn zu Handen dessen besonderen Sachwalters verpflichtet wurde, wurde deren gewähltem Vertreter und Rechtsanwalt am Dienstag, dem 9.12.1997 zugestellt. Erst am Mittwoch, dem 11.2.1998 wurde von der Genannten beim Rechtspfleger des Erstgerichtes (trotz ausdrücklicher Belehrung über die Dauer der gesetzlichen Rechtsmittelfrist) hiegegen ein außerordentlicher Revisionsrekurs mit dem Antrag, die antragsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen, zu Protokoll gegeben. Die Rechtsmittelwerberin, bei der es sich um eine Ausländerin mit fremder Muttersprache handelt, begründete dabei die verspätete Rechtsmittelerhebung - zusammengefaßt - damit, daß sie rechtsunkundig sei, sich auf die berufliche Erfahrung ihres Rechtsanwaltes verlassen habe (dem sie zwischenzeitlich die Vollmacht entzogen habe) und sie von diesem über die rechtlichen Möglichkeiten einer Bekämpfung der sie beschwerenden Rekursentscheidung nicht belehrt worden sei.
Dieses Vorbringen kann - insbesondere bei der im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich gebotenen Großzügigkeit in der Auslegung speziell rechtsmittelverbundener Erklärungen unvertretener Parteien (vgl etwa SZ 51/147 und EvBl 1997/45) in Verbindung mit dem dem außerstreitigen Verfahren immanenten Rechtsfürsorgegedanken - nicht ausschließbar inhaltlich als Geltendmachung von Gründen für eine Einsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 17 AußStrG gedeutet werden. Jedenfalls wäre die zu diesem Zeitpunkt unvertretene Rechtsmittelwerberin vom Erstgericht nicht bloß über den Ablauf und die Dauer der maßgeblichen Revisionsrekursfrist (von 14 Tagen gemäß § 11 Abs 1 AußStrG), sondern auch über die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach der zitierten Gesetzesstelle zu belehren gewesen.
Da dies unterblieben ist, war dem Erstgericht vor Entscheidung über das Rechtsmittel der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen. Sollte die Rechtsmittelwerberin zur Sanierung der Verspätung ihres Rechtsmittels und nach entsprechender Rechtsbelehrung einen Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG stellen, wird über diesen zu entscheiden und nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof erneut vorzunehmen sein.