12Os28/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 1998, AZ 20 Bs 439,451,453/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien auf Grund mehrerer von Gernot L***** erhobenen Aufsichtsbeschwerden in dem gegen ihn eingeleiteten oben bezeichneten Verfahren aus, daß kein Anlaß zur Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 15 StPO besteht.
Da gegen diese Entscheidung ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht (Mayerhofer StPO4 § 16 E 5), war die dennoch erhobene Beschwerde des Gernot L***** als unzulässig zurückzuweisen.