JudikaturOGH

12Os27/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marius Claudiu C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marius Claudiu C***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11.Dezember 1997, GZ 13 Vr 1.899/97-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Marius Claudiu C***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zur Ausführung der strafbaren Handlung des rechtskräftig mitverurteilten Alexandru S***** und des gesondert verfolgten Marius B*****, die am 8.Juli 1997 in Graz Verfügungsberechtigten des Postamtes 8054 Graz-Straßgang durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen, indem sie im Urteil namentlich angeführte Postbedienstete und Kunden mit einer Gaspistole bedrohten und aus dem Schalterladen insgesamt 37.430 S an sich nahmen (I. des Urteilsspruchs), dadurch beigetragen, daß er (neben anderen Tatbeiträgen auch)

Rechtliche Beurteilung

II.2.a. im Juni 1997 den Tatort auskundschaftete.

Der allein gegen den zuletzt genannten Tatbeitrag aus § 345 Abs 1 "Z 5 iVm Z 13" StPO erhobenen, primär eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1997 nach Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen den Antrag, aus der - den in drei Tathandlungen gegliederten Tatbeitrag des Beschwerdeführers betreffenden, anklagekonformen, in der weiteren Folge stimmeneinhellig bejahten - Hauptfrage III die Teilfrage a) nach dem in Beschwerde gezogenen Tatbeitrag zu streichen, "da C***** im Juni 1997 den Tatort nicht mehr auskundschaften konnte, da dieser vor allem dem abgesondert verfolgten B***** bekannt war. C***** wurde von B***** nur in das Postamt geschickt, um auszukundschaften, ob dort Geld sei und kam dann mit der Mitteilung zurück, daß dort kein Geld zu holen wäre" (401).

Dieser Antrag wurde von den Tatrichtern schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil gemäß § 312 StPO die Hauptfrage die unter Anklage gestellte Tat zum Gegenstand haben, demnach sowohl hinsichtlich des dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden (im übrigen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zugestandenen - 357,361,365,369) Sachverhaltes als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung mit der Anklage übereinstimmen muß (Mayerhofer StPO4 § 312 EGr 1 ff).

Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, kann hingegen nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vermeint - der im Verdikt der Geschwo- renen festgestellte Strafzumessungssachverhalt bekämpft werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 13 E 2 a, EvBl 1988, 115).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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