JudikaturOGH

3Ob324/97m – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Auskunftserteilung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 3. September 1997, GZ 4 R 362/97b-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.Juli 1997, GZ 11 Nc 25/97h-9, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Bekanntgabe, ob bereits Exekutionsverfahren gegen ihre Schuldnerin, die K*****gmbH anhängig sind.

Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 8.4.1997 ab, weil das erforderliche rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht gegeben sei. Die Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht auf den angesichts des Grundrechtes auf Datenschutz verfassungsrechtlich bedenklichen § 73a EO stützen, der sich ausschließlich auf die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens mittels automationsunterstützter Datenübermittlung beziehe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt worden sei (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; allenfalls iVm § 78 EO).

Das Erstgericht wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Begriff des Exekutionsverfahrens im § 78 EO nicht auch jene Verfahren erfasse, die über Auskunftsersuchen im Sinn der §§ 73, 73a und 255 EO abgeführt werden. Vielmehr könne dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er das in der Exekutionsordnung geregelte Verfahren auf alle Rechtsschutzansprüche (mit Ausnahme der exekutionsrechtlichen Klagen) angewendet wissen wolle, die in der Exekutionsordnung ihre Grundlage finden. Die vom Revisionsrekurs zur Zulässigkeitsfrage angezogene Regelung des § 55 Abs 5 Geo setze das Recht des Antragstellers voraus, den Sachverhalt durch persönliche Einsicht zu erfahren. Voraussetzung sei somit wiederum ein Anspruch auf Akteneinsicht, der zwar im § 170 Geo angesprochen werde, sich inhaltlich jedoch wiederum aus dem jeweils anwendbaren Verfahrensgesetz, hier somit aus § 73 EO, ergebe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--; der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. In der Sache führte das Rekursgericht aus, die Antragstellerin habe eindeutig nicht die Einsichtnahme in bestimmte, von ihr bezeichnete Akten betreffend die Schuldnerin beantragt, sondern lediglich um Erteilung der Auskunft, ob bereits Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig seien, ersucht. Das Erstgericht habe jedoch ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft oder auf Akteneinsicht vorliegt, über den Antrag in der Hauptsache nach den in Betracht kommenden Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gehabt. Es sei daher naheliegend und sachgerecht, auch anfechtungsrechtlich primär die Bestimmungen der Exekutionsordnung als maßgeblich anzusehen, und zwar die §§ 65 und 78 einschließlich der Verweisung auf die Bestimmungen der ZPO. § 219 ZPO komme hier allerdings auch im Wege des § 78 EO infolge der bestehenden Sonderregelungen in der Exekutionsordnung nicht zur Anwendung.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß für die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung die für das Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Hier liegt kein Antrag gemäß § 281 AußStrG auf Ausstellung von Amtszeugnissen über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht vor, bei dem es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen handeln würde, selbst wenn die Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben, sodaß sich die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach den §§ 13 ff AußStrG richten würde (vgl NRsp 1991/112; EvBl 1992/15). Vielmehr wird hier die Erteilung einer generellen Auskunft über Zwangsvollstreckungen begehrt; für die Anfechtbarkeit der hierüber ergehenden Entscheidung sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Bestimmungen der EO anzuwenden, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.

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