JudikaturOGH

3Ob71/98g – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Siegfried L*****, und weiterer betreibender Gläubiger, gegen die verpflichtete Partei Silvia B*****, wegen S 68.467,20 sA und weiterer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Erstehers Johann K*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 20.Jänner 1998, GZ 2 R 15/98z-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 3.Dezember 1997, GZ E 2469/95p-52, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Erstehers nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Ungeachtet des Umstandes, daß der Ersteher dem Erstgericht am 28.10.1996 - anläßlich der Antragstellung auf Ausfolgung des von ihm erlegten Meistbotes wegen vereinbarter Übernahme der bei der Meistbotsverteilung zum Zuge kommenden Pfandrechte - die Bevollmächtigung seines Vertreters bekannt gegeben hatte (ON 42), stellte das Erstgericht sowohl den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 8.1.1997 (ON 45) als auch den Beschluß vom 10.9.1997 (ON 47), mit dem es dem Ersteher unter Androhung einer Geldstrafe von S 2.500,-- zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des § 237 EO eine Frist bis 1.11.1997 setzte und ihn mit allfälligen Rückfragen auf den Amtstag beim Erstgericht verwies, direkt an den Ersteher und nicht an dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter zu. Gleiches geschah mit dem Beschluß vom 18.11.1997 (ON 48), mit dem das Erstgericht über den Ersteher die angedrohte Geldstrafe verhängte und unter Androhung einer weiteren erhöhten Geldstrafe eine weitere Frist bis 1.1.1998 erteilte (Zustellung an den Ersteher am 26.11.1997). Am 2.12.1997 richtete der Ersteher durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das Erstgericht den Verbücherungsantrag (ON 49) und - in offener Rekursfrist - einen "Antrag auf Erlassung der über ihn verhängten Geldstrafe von S 2.500,--", weil er bereits am 21.10.1997 seinem Rechtsfreund unter gleichzeitiger Überreichung der ihm an diesem Tage zugegangenen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes den Auftrag zur Stellung des Verbücherungsantrages erteilt habe, sein Rechtsfreund jedoch bis dato keine Zeit gefunden bzw diesen Akt nicht befristet habe, weshalb es zu dieser Verspätung gekommen sei".

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der Geldstrafe ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Sei der Ersteher mit dem Verbücherungsantrag gemäß § 237 EO säumig und das Exekutionsgericht - wie hier - zugleich auch Grundbuchsgericht, so habe es ihm (gemäß § 28 Abs 1 und 2 LiegTeilG) nach seiner Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der er die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auszuweisen habe, die er zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen habe. Das Überschreiten der Frist werde (gemäß § 28 Abs 3 LiegTeilG) durch eine ihm vorher anzudrohende und im Fall der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis S 5.000,-- geahndet. Das Verfahren richte sich (gemäß § 28 Abs 4 LiegTeilG) nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen. Zur Einvernehmung des Erstehers sei eine Tagsatzung anzuordnen (§ 461 Abs 1 und 2 Geo). Daß es zu einer solchen Tagsatzung nicht gekommen sei, bilde grundsätzlich einen Verfahrensmangel, welcher allerdings hier nicht wahrgenommen werden könne, weil die Verhängung der Geldstrafe "unbekämpft" geblieben sei. Im übrigen wäre der Mangel bereits durch die mittlerweile erfolgten Äußerungen des Erstehers behoben. Sei auch § 58 Abs 2 EO nicht anzuwenden, so käme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 17 AußStrG iVm § 148 Abs 2 ZPO nicht in Betracht, weil der erst im Rekurs gestellte Antrag jedenfalls verspätet wäre. Das Außerstreitgesetz enthalte keine Bestimmung, wonach eine rechtskräftig verhängte Beugestrafe (§ 19 leg cit) aus irgendeinem Grunde erlassen werden könne; eine solche Bestimmung fände sich jedoch im Exekutionsverfahren im § 359 Abs 2 EO, der auch analog anwendbar wäre. Hier sei jedoch die Geldstrafe weder zu Unrecht verhängt worden, denn der Ersteher habe die ihm gesetzte Frist nicht beachtet, noch sei die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen, weil der Auftrag des Erstgerichtes an den Ersteher dem Gesetz entsprechend ergangen und keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, aus der nachträglich ein Fehler des Erstgerichtes abgeleitet werden könnte. Auch ein "gnadenweiser" Erlaß der Geldstrafe komme nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Erstehers ist sachlich zu erledigen, weil sich das Verfahren über die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen richtet und nicht die Höhe der verhängten Geldstrafe, sondern die Bestrafung als solche den Beschwerdegegenstand bildet, weshalb der vorliegende Revisionsrekurs nicht schon wegen der bestätigenden Rekursentscheidung oder wegen der Höhe der Geldstrafe jedenfalls unzulässig, sondern - ungeachtet des in der Entscheidung zweiter Instanz fehlenden Bewertungsausspruches - jedenfalls als außerordentlicher Revisionsrekurs, nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch als ordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist; das Rechtsmittel ist auch gerechtfertigt.

Das Erstgericht hat bei seinen aufgrund der §§ 237 EO, 28 LiegTeilG gesetzten Betreibungsmaßnahmen den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Erstehers völlig übergangen, aber auch die im Gesetz vorgeschriebene Einvernehmung des Erstehers (zum Zwecke der Aufklärung von der Antragstellung nach § 237 EO entgegenstehenden Hindernissen, wie im Gegenstand konkret aufgrund der Behauptungen des Erstehers des Ausstehens der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zum 21.10.1997) unterlassen. Ohne wirksame Zustellung der Entscheidung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter kann noch nicht von der Rechtskraft des erstgerichtlichen "Straf-Beschlusses" ausgegangen werden.

Vor Rechtskraft des Beschlusses, mit dem gemäß § 28 LiegTeilG eine Geldstrafe verhängt wurde, ist es verfrüht, über den Antrag auf Erlassung der Geldstrafe zu entscheiden.

Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.

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