JudikaturOGH

11Os115/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friederike U***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Friederike U***** und Walter U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 30. April 1997, GZ 16 Vr 172/94-64 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurden Friederike und Walter U***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Krems in den Jahren 1982 bis 1985 durch Abgabe unrichtiger "Umsatz-Gewerbesteuer und Alkoholabgabeerklärungen" unter der Steuer-Nr 380/3701 für die Jahre 1981 bis 1984 und durch Abgabe unrichtiger Körperschaftssteuererklärungen für 1981 bis 1984, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO bewirkt, daß Umsatzsteuer in der Höhe von 775.680 S, Gewerbesteuer in der Höhe von 415.331 S, Körperschaftssteuer von 32.370 S und Alkoholabgabe in der Höhe von 19.118 S verkürzt wurde, ferner durch Abgabe unrichtiger Einkommenssteuererklärungen unter der Steuer-Nr 380/2941 für die Jahre 1981 bis 1984 Einkommenssteuer in der Höhe von 505.060 S für Friederike U*****, in der Höhe von 444.021 S für Johann U***** und in der Höhe von 74.696 S für Walter U***** verkürzt.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg: Die Beschwerdeführer begehren in ihrem Rechtsmittelantrag ua der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, daß nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 281 a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat) der Oberste Gerichtshof die Hauptverhandlung "vernichtet", die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz verweist und die nötige Verfahrensverbesserung anordnet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Urteilsspruch durch den dort angeführten Vorwurf der Abgabe unrichtiger "Umsatz-Gewerbesteuer und Alkoholabgabeerklärungen" nicht unpräzise. Dies wäre, bezogen auf die damit relevierte Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur dann der Fall, wenn daraus die Tat nicht entnommen werden könnte, deretwegen das Gericht den Angeklagten schuldig erkannt hat. Vorliegend wird den Beschwerdeführern aber keineswegs die Hinterziehung von "Umsatzgewerbesteuer" angelastet, wie diese aus der aus Gründen sprachlicher Vereinfachung erfolgten Zusammenfassung von drei verschiedenen Abgabenerklärungen herauszulesen versuchten, sondern, wie sich auch durch die weitere Fassung des Urteilssatzes unzweideutig ergibt, die Hinterziehung von Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe.

Soweit die Beschwerdeführer ihren Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4) die Überlegung voranstellen, daß das Gericht seine Feststellungen zur Schuldfrage auf eine eigenständige Beweisaufnahme und -würdigung zu stützen habe und sich nicht mit dem Verweis auf die in anderen Verfahren getroffenen Konstatierungen oder auf dort ergangene Schuldsprüche begnügen dürfe, sind sie zwar im Recht, doch ist vorliegend eine (insoweit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO begründende) Verletzung dieses aus §§ 258 und 5 StPO abzuleitenden Grundsatzes, aber auch eine nichtigkeitsbewirkende Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) durch die Ablehnung von Beweisanträgen allein unter Hinweis auf bereits in anderen Verfahren geklärte Tatfragen nicht zu erkennen.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider hat sich nämlich das Schöffengericht keineswegs mit einer bloßen Berufung auf den im Verfahren AZ 10d Vr 704/85 des Landesgerichts Krems an der Donau gegen die beiden Beschwerdeführer ergangenen Schuldspruch (wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG) und die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen begnügt, sondern die in diesem Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse durch (unbekämpft gebliebenes) Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt und dort unter besonderer Berücksichtigung des Aussageverhaltens der beiden Angeklagten im Vorprozeß eingehend erörtert. Der zentrale Beschwerdevorwurf, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen seien in einem anderen Verfahren getroffen und ohne eigenständige Beweiswürdigung übernommen worden, hält daher einer Überprüfung nicht stand.

Demgemäß verfielen die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einsicht in die Kellereibücher, Vernehmung des Zeugen M***** und Beiziehung eines anderen Gutachters, in eventu Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B*****, durch welche die Unrichtigkeit des im Verfahren 10 d Vr 704/85 erstatteten Gutachtens Dris Sch*****, demzufolge bei Gegenüberstellung der Traubenverarbeitung und der Lieferung an den Hauskeller in den Jahren 1980 bis 1984 erhebliche, ungeklärte Differenzen bestanden, schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs auf das Gutachten Dris Sch*****, sondern auf das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B***** sowie auf die im Betrugsverfahren abgelegten, im aktuellen Verfahren verlesenen Geständnisse der Angeklagten stützte (US 14), welche - und nur insofern wird auf das Gutachten Dris Sch***** Bezug genommen - auch mit dessen Ergebnissen in Einklang stehen (US 11). Damit gehen aber die gegen den Schuldspruch im Betrugsverfahren gerichteten Beschwerdeeinwendungen ins Leere.

Soweit durch die genannten Beweise der Nachweis erbracht werden sollte, daß aufgrund der angefallenen Gelägermengen in den Jahren 1980 - 1984 eine technisch und wirtschaftlich plausible Gelägerweinmenge von maximal 180.000 Liter produziert werden konnte und sich unter Berücksichtigung einer derartigen Verkaufsmenge eine Abgabenverkürzung von zusammen jedenfalls unter einer Million S ergeben würde, ermangelt es den auf die Durchführung dieser Beweise abzielenden Anträgen an den formellen Voraussetzungen. Außer Beweisthema und -mittel muß ein Beweisantrag, soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt, auch ein begründetes Vorbringen enthalten, weshalb der beantragte Beweis das von den Beschwerdeführern erwartete Ergebnis erbringen sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff). Diese Begründung muß bereits dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorgelegen sein, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages (auch vom Rechtsmittelgericht) stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 40 f).

So wäre es im Hinblick darauf, daß die Existenz von drei Zisternen und deren Verwendung unbestritten ist und dem Sachverständigen Lichtbilder von den Kellereiräumlichkeiten zur Verfügung standen (S 321 f), erforderlich gewesen darzutun, inwieweit durch einen Ortsaugenschein darüberhinausgehende, für die Schuldfrage entscheidende Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären. Gleiches gilt für die begehrte Einsicht in die Kellereibücher angesichts dessen, daß die Tatrichter mit denkrichtiger Argumentation deren Beweiserheblichkeit deswegen verneinten, weil Schwarzeinkäufe und Schwarzgeschäfte grundsätzlich in den Büchern nicht aufscheinen (US 13). Insoweit erweist sich die begehrte Beweisaufnahme auch als unerheblich.

Von einer Vernehmung des Zeugen M***** konnte das Gericht ebenfalls ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen, weil dieser Zeuge mit Ausnahme der Einsicht in die Kellerbücher, deren Kenntnis, wie ausgeführt, jedoch keine Bedeutung zukommt, keine Wahrnehmungen über entscheidungsrelevante Tatsachen machen konnte. Davon abgesehen hat sich der Sachverständige Dr. B***** mit den in Form eines schriftlichen Privatgutachtens vorgebrachten Einwendungen dieses Zeugen (ON 24) in seinem schriftlichen Gutachten (ON 26) und mit den dagegen geäußerten Bedenken M***** (ON 31) in seinem mündlich erstatteten Gutachten (S 304 ff) eingehend auseinandergesetzt. Es hätte daher einer zusätzlichen Begründung dieses Beweisantrages bedurft, inwiefern durch die Vernehmung des Zeugen M***** über dessen bereits aktenkundige Depositionen hinaus eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten war.

Nicht nur für das eben erörterte Beweisthema sondern ganz allgemein gilt, daß das Begehren auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen dartun muß, daß das bisher eingeholte Gutachten Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufweist (Mayerhofer aaO E 133a). Weil die Beschwerdeführer solche Mängel nicht aufgezeigt haben, geht der diesbezügliche Antrag von vornherein ins Leere. Ihm kommt auch bei Bedachtnahme auf das weitwendige, eine Nichtigkeit des Verfahrens wegen Befangenheit des Sachverständigen Dr. B***** behauptende Beschwerde- vorbringen keine Berechtigung zu. Denn abgesehen davon, daß die im Verfahren mehrfach eingewendete Befangenheit jeweils mit zutreffender Begründung verneint wurde (vgl ON 31) und für sich allein eine Befangenheit keine Nichtigkeit bewirken könnte (vgl Foregger/Kodek StPO6 174), hat der Sachverständige seine ihm als Voreingenommenheit vorgeworfene Ansicht, der Angeklagte Walter U***** verfüge über praktische Erfahrung bei der großtechnischen Kunstweinproduktion, sachlich begründet und über ausdrückliches Befragen in der Hauptverhandlung dezidiert belegt (vgl S 307, 309, 324-327). Von einer vorgefaßten Meinung kann daher keine Rede sein.

Inwieweit eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich gewesen wäre, ist weder dem Beweisantrag noch der Aktenlage zu entnehmen, zumal der Sachverständige, wie oben ausgeführt, auf die Einwände M***** ohnedies eingegangen ist.

Eben deshalb ist auch die auf die Ablehnung der Beweisanträge zum Nachweis der Unmöglichkeit einer 180.000 Liter übersteigenden Menge von Gelägerwein bezugnehmende Verfahrensrüge verfehlt. Denn das eine bei Richtigkeit der Urteilsannahmen angeblich auftretende Geruchsbelästigung thematisierende Beschwerdevorbringen stützt sich auch hier auf die von Ing. M***** vertretene Auffassung, welche der vom Gericht bestellte Sachverständige als fachlich nicht stichhältig bezeichnete (S 99, 304 ff) und klarstellte, daß im Keller der Angeklagten - technisch gesehen - die diesen angelastete Gelägerweinmenge hergestellt werden konnte, ohne daß dies durch eine auffallende Geruchsbelästigung hätte auffallen müssen (S 322 f).

Auch der Einwand, es käme im Hinblick auf den Anklagevorwurf ausschließlich auf die Erzeugung von Gelägerwein an, weshalb das für die Abweisung der zur Widerlegung der konstatierten Gelägerweinmenge beantragten Beweise (hilfsweise) herangezogene Argument, diese Frage sei nicht relevant, weil Kunstwein auch ohne Geläger hergestellt werden könnte, nicht überzeuge, versagt. Denn entscheidend ist letztlich nur, ob eine Gesamtmenge von 400.000 Liter Kunstwein produziert wurde, dessen Verkaufserlös nicht offengelegt und die daraus resultierende Abgabenschuld hinterzogen wurde, nicht aber, ob dieser Wein ausschließlich unter Verwendung von Gelägerwein hergestellt wurde - wovon die Tatrichter auf Basis des Sachverständigengutachtens ausgegangen sind - oder aber unter Zusatz von Reinhefe, was der Sachverständige nach Lage des Falles ebenfalls für möglich gehalten hat (S 306).

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Johann L*****und auf die Beischaffung des Betriebsprüfungsaktes des Finanzamtes im Abgabeverfahren des Johann S*****zum Beweis dafür, daß von S*****nicht, wie angenommen ca 200 Tonnen, sondern nur 20 Tonnen Zucker an die U***** GmbH Co KG geliefert wurde, wurde vom Schöffengericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zum einen wurde der entscheidungsrelevante Teil aus dem Prüfungsakt, aus dem der Widerruf der ursprünglichen Angaben S***** hervorgeht, ohnedies verlesen (S 323), zum anderen aber im Antrag nicht begründet, inwieweit der Zeuge L***** Angaben zum Sachverhalt hätte machen können, die nicht bereits im verlesenen Teil des Prüfungsberichtes festgehalten sind.

Die ebenfalls gegen den Antrag der Beschwerdeführer unterbliebene Vernehmung des Zeugen S***** aber kann den daraus abgeleiteten Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht begründen, weil dieser Zeuge von seinem ihm zustehenden Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) Gebrauch gemacht hat (S 333).

In ihrer Mängelrüge (Z 5) werfen die Beschwerdeführer dem Erstgericht erneut ganz allgemein vor, ohne eigene Beweiswürdigung die Feststellungen aus dem Urteil des Landesgerichtes Krems vom 12. November 1996 (richtig 1986, AZ 10 d Vr 704/85) seiner Entscheidung zugrundegelegt zu haben. Zur Widerlegung dieses mangels Substantiierung einer sachlichen Erörterung an sich gar nicht zugänglichen Vorbringens genügt es, auf die hiezu oben dargestellten Erwägungen zu verweisen.

Auch der Einwand fehlender Begründung der Feststellung, daß die Schwarzverkäufe 20 % betragen hätten, geht im Hinblick auf die zur Begründung dieser Konstatierung herangezogenen (US 14) Steuer- und Finanzstrafakten des Finanzamtes Krems im Zusammenhang mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Betriebsprüfers H*****, der diesen Prozentsatz insbesondere aufgrund der Geständnisse der Angeklagten vor der Gendarmerie geschätzt hatte, fehl (vgl S 35, 301).

Der Beschwerdeansicht zuwider ist in der Verwendung des Adverbs "naturgemäß" im Zusammenhang mit der vom Schöffengericht für unerheblich gehaltenen Einsicht in die Kellerbücher keine Scheinbegründung zu erblicken, wird damit doch, wie auch ausdrücklich auf US 13 und 15, denkrichtig zum Ausdruck gebracht, daß Schwarzgeschäfte - um ihre Aufdeckung zu verhindern - grundsätzlich keinen Niederschlag in der Buchhaltung finden.

Soweit die Nichtigkeitswerber unter der Annahme weiterer Kostensteigerungen der Gelägerweinproduktion aufgrund von technischen Pannen schließlich als Unvollständigkeit bemängeln, es sei das Verhältnis der Produktionskosten zu den Kosten legal zugekauften Weins nicht erörtert worden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß angesichts der ursprünglichen Geständnisse, des die technische Durchführbarkeit mehrfacher Verwendung des Gelägers bejahenden Sachverständigengutachtens (insbesondere S 306 ff) sowie des (gleichfalls im Sachverständigengutachten erwähnten) gerichtsbekannten Umstandes, daß Kunstweinproduktion immer wieder, und zwar auch trotz (gegenüber der normalen Weinproduktion) höherer Herstellungskosten aus steuerlichen und Verdeckungsgründen vorgenommen wird (S 321), im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner gesonderten Erörterung bedurfte.

In ihrer - wegen eines nicht näher ausgeführten Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit auch das Vorliegen des (hiefür nicht geeigneten) Nichtigkeitsgrundes der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO in Betracht ziehenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholen die Angeklagten unter neuerlicher Bezugnahme auf Art 6 Abs 2 EMRK und die Entscheidung 14 Os 127/90 (EvBl 1992/26) ihren schon zur Verfahrens- und Mängelrüge vorgebrachten Vorwurf, das Schöffengericht habe den Schuldspruch lediglich auf die im Verfahren 10 d Vr 704/85 des Landesgerichtes Krems getroffenen Tatsachenfeststellungen und den dort ergangenen Schuldspruch gestützt.

Damit bringen sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Mit ihren inhaltlich dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu unterstellenden Einwendungen setzen sie sich zudem abermals darüber hinweg, daß sich das Gericht im Zuge des vorliegenden Beweisverfahrens nicht nur auf die aus dem seinerzeitigen Betrugsverfahren herrührenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Beweisergebnisse, sondern auch auf die Vernehmung der Angeklagten, des Sachverständigen Dr. B*****, des Zeugen St*****sowie des Zeugen H***** stützte und somit - ohne gesetzwidrige Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips - die Entscheidungsgrundlagen für den Schuldspruch mängelfrei festgestellt hat.

Tatsächlich läuft das Beschwerdevorbringen seiner Zielsetzung nach auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich darauf hinweisen, daß je nach Dauer des weiteren Verfahrens der von amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegen werde (zu ergänzen: weil dann allenfalls hinsichtlich weiterer Deliktszeiträume die absolute Verjährung eintreten würde), haben sie den angerufenen Nichtigkeitsgrund mangels konkret behaupteter Gesetzesverletzungen (gleichfalls) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Für eine Maßnahme nach § 290 StPO besteht aber wegen des Fehlens der Voraussetzungen für die Annahme einer auch nur einen Teil des Schuldspruchs erfassenden absoluten Verjährung kein Anlaß.

Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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