JudikaturOGH

13Os15/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Annabella Martina S***** und Günter A***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Günter A***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14.Oktober 1997, GZ 18 Vr 1019/97-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Ausspruch über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günter A***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) des vor dem Schöffengericht geständigen (S 187 f, US 12) Günt(h)er A***** gegen seinen Schuldspruch (I 2) wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die ausdrücklichen Konstatierungen des Urteils, wonach der Genannte bewußt und gewollt als Mittäter der mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig erkannten Annabella Martina S***** von Mitte Juli bis 19.August 1997 in drei Schmuggelfahrten ca 50 Gramm Heroin und ca 2 Gramm Kokain von der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt hat (US 3, 9) negiert und demgegenüber (anstatt an diesen Feststellungen festzuhalten) behauptet, er hätte zu keinem Zeitpunkt Suchtgift in einer großen Menge aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelt, er sei an den Straftaten der Annabella S***** nicht beteiligt gewesen und ein bloßes Begleiten derselben in der Schweiz sei noch kein Tatbeitrag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a StPO zurückzuweisen (Mayerhofer StPO4 ENr 61 zu § 285 a). Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffenurteile nicht zusteht (§ 283 Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen waren demnach die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht zu übermitteln (§ 285 i StPO).

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