13Os14/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Oliver R***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1997, AZ 7 Bs 713/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages nach § 41 Abs 2 StPO entschieden hat, gehören nicht dazu. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator befugt (§ 33 Abs 2 StPO).