14Os4/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rosa G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Oktober 1997, GZ 6 Vr 2.276/97-7, ferner über ihre Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rosa G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (im Urteil unrichtig: "gewerbsmäßigen schweren") Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, (zu ergänzen: 128 Abs 1 Z 4,) 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie (fremde bewegliche Sachen) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen (vgl US 4 f), und zwar
1. in wiederholten Angriffen von November 1996 bis 7. Juli 1997 (in L*****) dem Vinzenz H***** durch Einbruch, nämlich durch Nachsperre der Geldlade seines Schreibtisches mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, zumindest 40.000 S und
2. am 29. Juni 1997 der Tanja H***** ca 3.000 S, wobei sie die teils durch Einbruch verübten Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der dagegen von der Angeklagten allein aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der fehlerhaften Benennung der Straftat im Spruch (US 2) ist aus den Urteilsgründen (US 6) unzweifelhaft erkennbar, daß Rosa G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB verurteilt wurde. Da allein die Einbruchsqualifikation, nicht aber jene als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB (Wert der Diebsbeute ca 43.000 S) von § 130 (vierter Fall) StGB umfaßt ist, verstößt die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung.
Mit dem nicht näher präzisierten Einwand, das Erstgericht habe durch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe in unvertretbarer Weise gegen § 43 StGB bzw § 43 a StGB verstoßen, wird keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.