14Os2/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25.Juni 1997, GZ 7 Vr 43/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johannes B***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 30.Dezember 1996 im Gemeindegebiet von G***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Krisztina J***** durch Versetzen zahlreicher Schläge gegen Schädel, Gesicht und Körper, sohin mit Gewalt, zur Duldung des Beischlafes sowie von Anal- und Oralverkehr genötigt; und
II. Ende 1994 in M***** die Christina M***** mit Gewalt zu einem Kuß zu nötigen versucht, indem er ihr nachlief, mit ihr rangelte, sie gegen ihren Willen zurückhielt und mit der Aufforderung, ihn zu küssen, zu Boden drückte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Rechtliche Beurteilung
Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Beschwerdeeinwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die auf eine Beurteilung der Taten als Körperverletzungsdelikte gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht prozeßordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe auf Krisztina J***** eingeschlagen, um ihren Widerstand zu brechen, sie gefügig zu machen (US 5) und sie zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs zu zwingen (US 6), sowie die Gewalt angewendet, um Christina M***** gegen ihren Willen zu küssen (US 8, 9).
Auch der zu beiden Fakten erhobene Einwand eines Feststellungsmangels (Z 10) dahin, die Alkoholisierung des Angeklagten habe allenfalls ein Ausmaß voller Berauschung (§ 287 StGB) erreicht, versagt schon in formeller Hinsicht, weil der Beschwerdeführer nicht auf konkrete Beweisergebnisse hinweist, die diese Feststellung indiziert hätten (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die Anmeldung der unzulässigen Berufung "wegen Schuld".
Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.