Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Tröster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst J***** und Patrick J***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 EVr 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 1997, GZ 6 Bs 568/97-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck hat in der Strafsache gegen Ernst J***** und Patrick J***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen die Anträge der beiden Beschuldigten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel abgewiesen.
Ihrer Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge (Beschluß vom 16. Dezember 1997, AZ Bs 568/97).
Die dagegen erhobenen, als Beschwerde aufzufassenden Einwendungen der Beschuldigten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung, von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen, gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.
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