8Ob305/97d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Erhard Buder und Dr.Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.Hans E*****, vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 82.800,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 1997, GZ 37 R 843/96m-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auftraggeber gemäß § 9 IMV ist auch der Kaufinteressent, wenn er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157; 1 Ob 195/97a). Aus der Vereinbarung der Haftung nach dieser Bestimmung ergibt sich die Passivlegitimation des Revisionswerbers. Nach den Feststellungen wurde die Annahme des Kaufanbots zwar nur von einer Miteigentümerin des Kaufobjekts unterfertigt, jedoch in Gegenwart des zweiten Miteigentümers, der diesem Vorgang zustimmte. Die für den Verkauf erforderliche Vollmacht gemäß § 1008 ABGB kann nach ständiger Rechtsprechung auch mündlich und schlüssig erteilt werden (SZ 56/7; SZ 56/167; SZ 59/36 u.a.). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen grenzen an Mutwillen, weil der Revisionswerber im Verfahren nie bestritten hat, daß der Kaufvertrag - wenngleich mit seiner Frau als Käuferin - zustande gekommen ist.