14Os167/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef T***** sowie über die (zu seinen Gunsten erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.August 1997, GZ 7 e Vr 9.196/96-86, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und der Verteidigerin Dr.Kremslehner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der übrigen Angeklagten unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Josef T***** aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Josef T***** wird von der Anklage, er habe in der Zeit von ca Sommer 1993 bis Feber/März 1994 in Wien von Josef Z***** gewerbsmäßig gestohlene Paletten bzw Gitterboxen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichende Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch, daß er diese von Josef Z***** bzw Milovan C***** für die Firma I***** kaufte, an sich gebracht, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster Satz StGB angeklagte Josef T***** (lediglich) des Vergehens des Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 127 StGB schuldig erkannt, weil er Mitte 1993 in Wien dadurch zur strafbaren Handlung des Josef Z*****, der in der Zeit vom Sommer 1993 bis März 1996 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten der ÖBB Paletten, Gitterboxen und Holzrahmen mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich bzw Verfügungsberechtigte der Firma I***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, hinsichtlich 120 Paletten im Gesamtwert von 9.000 S beigetragen hat, indem er entsprechend weniger Paletten lieferte, als auf dem Lieferschein vermerkt waren.
Während das Urteil in Ansehung der Mitangeklagten in Rechtskraft erwuchs, richten sich gegen dieses auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Josef T***** und - zu seinen Gunsten - der Staatsanwaltschaft, die zutreffend Verjährung einwenden.
Rechtliche Beurteilung
Das gerichtliche Strafverfahren gegen Josef T***** wurde mit Beschluß der Untersuchungsrichterin auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haft- und Hausdurchsuchungbefehls am 5.September 1996 anhängig (S 3 i/I).
Das gerichtliche Verfahren wurde daher zu einem Zeitpunkt eingeleitet, in dem die für das dem Angeklagten T***** angelastete Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB maßgebliche einjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 fünfter Fall StGB bereits abgelaufen war.
Da sich dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 58 StGB) entnehmen lassen, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen und mit einem Freispruch vorgehen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 E 30 und 33 zu § 288).
Damit ist die Berufung des Angeklagten gegenstandlos.