JudikaturOGH

14Os163/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.September 1997, GZ 7 Vr 566/97-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Heinrich D***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 6.August bis 3.September 1997 in Ried im Innkreis den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain, besessen und konsumiert hat (2 b).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung der Einvernahme dreier Mithäftlinge in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil weder dem Beweisantrag noch sonst den Akten Gründe dafür entnommen werden können, warum diese Personen substantielle Angaben dazu machen könnten, daß er in der Justizanstalt kein Kokain konsumiert oder besessen habe (Mayerhofer StPO4 E 19 zu § 281 Z 4).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht mit der vom Angeklagten gebotenen Erklärung, die positiven Harnproben seien auf längeres Tragen der Unterwäsche zurückzuführen, sehr wohl auseinandergesetzt und den zweimaligen wissentlich und willentlich erfolgten Konsum von Kokain logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, daß die zweite Probe einen höheren Kokaingehalt aufwies und fallbezogen eine andere als vorsätzliche Begehungsweise nicht denkbar sei.

Insoweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen zu dem dem Konsum vorgelagerten Besitz von Suchtgift vermißt, übergeht er prozeßordnungswidrig die tatrichterlichen Konstatierungen, daß es ihm entweder gelungen ist, solches im After in die Justizanstalt einzuschmuggeln oder er es von einem Mithäftling erhalten hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).

Im übrigen wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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