JudikaturOGH

11Os172/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin , in der Strafsache gegen Enver K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 12. September 1997, GZ 28 Vr 931/97-42, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß § 494a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Zeinhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Enver K***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB (Punkt I des Urteilsatzes) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WG 1986 iVm § 62 Abs 2 WaffG 1996 (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) am 21. Mai 1997 in Linz versucht, dem Taxilenker Hermann M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch Ansetzen einer Gasschreckschußpistole der Marke "Walter PP", Kaliber 9 mm, an dessen rechte Schläfe und die Äußerung:

"Überfall", eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat und die Tat lediglich durch das Verhalten des Taxilenkers beim Versuch geblieben ist; sowie

(zu II) seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 21. Mai 1997 in Wien, Linz und anderen Orten Österreichs die unter I angeführte Waffe und dazugehörige Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 6 und 11 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge gemäß § 345 Abs 1 Z 6 StPO wendet sich gegen die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Nötigung mit der Begründung, in der Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer seine Nötigungshandlung mit unrechtmäßigem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz vorgenommen habe. Dabei übergeht sie jedoch das vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis, mit welchem er sich im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 219) und die Aussagen des Zeugen M***** (vor der Polizei bzw dem Untersuchungsrichter) als zur Gänze richtig bezeichnete. Daraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte die Waffe gegen den Taxilenker mit dem Wort "Überfall" richtete, womit er unmißverständlich zu erkennen gab, daß er den Zeugen, was selbst in der Beschwerde nicht bestritten wird, zur Herausgabe von Geld nötigen wollte, auf welches einen wie immer gearteten Anspruch zu haben er zu keinem Zeitpunkt behauptet hat. Eben diese vom Beschwerdeführer negierten Verfahrensergebnisse sind die von ihm vermißten Anhaltspunkte für die Annahme eines unrechtmäßigen Bereicherungs- und Zueignungsvorsatzes und damit für die Stellung der Raubfrage. Bei Überprüfung der behaupteten Nichtigkeit kommt es aber nur darauf an, ob die tatsächlich gestellte, vom Angeklagten angefochtene (Schuld-) Frage indiziert war, nicht aber darauf, ob nach (in der Beschwerde gar nicht aufgezeigten) weiteren Verfahrensergebnissen eine andere, nicht gestellte (Eventual ) Frage gerechtfertigt gewesen wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 10a).

Aber auch die Rechtsrüge (Z 11a) geht fehl.

Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß sich bei Vergleich der aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig einem Strafgesetz unterstellt wurde. Mit der Behauptung, daß der Wahrspruch keine Tatsachenfeststellungen zu dem zur Verwirklichung des Tatbildes des Raubes erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz enthält, obgleich diese Elemente der subjektiven Tatseite des Raubdeliktes im Wahrspruch ausdrücklich angeführt sind, wird, zumal der reklamierte Rechtsirrtum aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine achtjährige Freiheitsstrafe, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und als mildernd das reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß die Raubtat beim Versuch geblieben ist, gewertet und damit die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt hat.

Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer vom Landesgericht Ried im Innkreis ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Strafrest ein Jahr) und die bedingte Nachsicht einer vom Landesgericht Linz im Verfahren AZ 30 EVr 2501/92 verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.

In seiner eine Reduzierung des Strafmasses anstrebenden Berufung vermag der Angeklagte weder zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen noch die angenommenen erschwerenden Umstände abzuschwächen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe als Voraussetzung für die vom Berufungswerber außerdem reklamierte Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 StGB) - welcher allerdings auch das Fehlen einer positiven Verhaltensprognose entgegenstünde - kann daher keine Rede sein. Davon abgesehen besteht zu einer Minderung der vom Geschworenengericht unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Nachsicht weiterer Unrechtsfolgen aus Vorverurteilungen, somit unter dem Aspekt einer Gesamtstrafenregelung geschöpften Sanktion, kein Anlaß. Eben deshalb war auch der Beschwerde gegen die Widerrufsbeschlüsse, die ihre formelle Berechtigung in den innerhalb der Probezeit verübten neuerlichen Straftaten finden, ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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