6Ob378/97z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ehelichen Kinder Manuela S*****, geboren am 2.Juni 1983, und Claudia S*****, geboren am 11.Juni 1984, beide in gemeinsamer Obsorge der Eltern Rosemarie S*****, und Manfred S*****, Immobilienmakler *****, dieser vertreten durch Dr.Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 10 R 303/97d-74, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe getroffene Vereinbarung der Eltern über eine gemeinsame Obsorge wurde gerichtlich genehmigt, obwohl schon damals keine dauernde häusliche Gemeinschaft vorlag. Die nun verfügte alleinige Obsorge der Mutter und die Entziehung der Obsorge des Vaters setzen entgegen dessen Ansicht nicht das Vorliegen von Entziehungsgründen des § 176 ABGB, sondern nur den Wegfall des Einverständnisses der Eltern über die gemeinsame Obsorge voraus. Dies ist aus den §§ 167, 177 Abs 1 und 2 ABGB abzuleiten (3 Ob 504/94; EFSlg 75.174; Schwimann in Schwimann I2 § 177 ABGB Rz 22). Die Vorinstanzen sind von dieser Vorjudikatur nicht abgewichen. Erhebliche Rechtsfragen sind nicht zu lösen.