JudikaturOGH

3Ob360/97f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm und andere Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei B*****gesellschaft mbH, ***** wegen S 500.000 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1997, GZ 46 R 48/97t-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Dezember 1996, GZ 50 E 154/96s-28, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde der verpflichteten Partei zu Handen ihres Geschäftsführers durch Hinterlegung am 20.10.1997 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der am 5.11.1997 vom Geschäftsführer der verpflichteten Partei zur Post gegebene Rekurs ist verspätet, weil die 14-tägige Rekursfrist (§ 78 EO, § 521 Abs 1 ZPO) bereits abgelaufen war. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung (§ 78 EO, § 521 Abs 2 ZPO), hier bei Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG). Die Argumentation des Geschäftsführers der Verpflichteten in dem zu Protokoll gegebenen Revisionsrekurs, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist unrichtig, zumal auf der Verständigung über die Hinterlegung der Empfänger mit "B*****" angeführt ist. Daß darüberhinaus auch der Geschäftsführer anzuführen wäre, ist nicht vorgesehen. In der Verständigung über die Hinterlegung wurde die verpflichtete Partei im übrigen ausdrücklich in der Richtung belehrt, daß die Hinterlegung grundsätzlich als Zustellung gilt und daß das Schriftstück im eigenen Interesse ehestens abzuholen ist, weil sonst wichtige Fristen versäumt werden könnten.

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

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