Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. September 1997, GZ 7 Vr 55/97-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, und des Angeklagten Rudolf G*****, jedoch in Abwesenheit eines Verteidigers, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - welches im übrigen unberührt bleibt - im Ausspruch, daß durch die zu 1) als erwiesen angenommenen Tatsachen das Vergehen des (vollendeten) Diebstahls begründet werde, demgemäß auch im Strafausspruch, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Rudolf G***** hat durch die zu 1) des Schuldspruchs als erwiesen angenommenen Tatsachen das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen.
Er wird hiefür und für das ihm darüber hinaus zur Last liegende Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.Juli 1997, GZ 7 E Vr 340/97-13, zu einer Zusatzgeldstrafe von 140 Tagessätzen und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt.
Die Höhe des Tagessatzes wird mit 30 S bestimmt.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf G***** der Vergehen des Diebstahls (1) und der Nötigung (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 21.Jänner 1997 in Schärding
1) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des "Unimarktes" unbekannt gebliebene Waren weggenommen und
2) Ingrid B***** und Markus L*****, indem er sie zur Seite stieß, gewaltsam an seiner Anhaltung (§ 86 Abs 2 StPO) gehindert.
Der aus Z 5, 5 a, "9" (inhaltlich Z 9 lit a und 10) und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Der aufgezeigte Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über die Aussage des Zeugen L***** und dem Hauptverhandlungsprotokoll betrifft nur die nicht entscheidungswesentliche Frage, ob der Angeklagte die Diebsbeute in den Warenkorb zurückgelegt hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 193).
Weil die eingesetzte, nicht ganz unerhebliche Gewalt weder überlegen noch gar unwiderstehlich sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 4), wird auch aus Z 5 a keine entscheidende Tatsache bezweifelt.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezieht sich die Feststellung des Wegnahme- und Bereicherungswillens (US 5) zwanglos auch auf den dem Betreten des Geschäftslokales folgenden Zeitraum.
Zutreffend zeigt demgegenüber die Subsumtionsrüge (Z 10) die verfehlte Annahme vollendeten, statt nur versuchten Diebstahls angesichts des von einer Verkäuferin beobachteten Einsteckens einer verhältnismäßig kleinen Sache auf (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 60, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 ENr 62), was die Aufhebung dieses Schuldspruchs und des Ausspruches über die Strafe sowie danach die Unterstellung der Tat unter das richtige Gesetz zur Folge hat.
Tätige Reue (§ 167 StGB) aber kommt entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) nur für eine vollendete Tat in Betracht.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Zusatzstrafe unter Bedacht auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Juli 1997, GZ 7 E Vr 340/97-13, waren das Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen, die Nötigung zweier Personen und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd demgegenüber der im damaligen Verfahren geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand zu berücksichtigen, daß der Ladendiebstahl beim Versuch geblieben ist.
Zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen für die Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung im vorangegangenen Verfahren erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen angemessen, deren bedingte Nachsicht bereits an der gehäuften Delinquenz des Angeklagten scheitert.
Bei der Tagessatzbemessung kommt im Blick auf die monatliche Notstandshilfe von 8.000 S eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestgrenze (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) nicht in Betracht.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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