12Os163/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter B***** wegen §§ 197, 200, 201 lit a und b, 203 StG, AZ 1 b Vr 10103/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Oktober 1995, AZ 22 Bs 362/95, und vom 26.September 1997, AZ 22 Bs 301/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Juli 1995 und vom 9.Juli 1997, GZ 1 b Vr 10.103/72-252 und 282, mit denen seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens jeweils abgewiesen wurden, nicht Folge.
Da die Prozeßgesetze ein weiteres Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen nicht vorsehen (§ 358 Abs 3 StPO), waren die dagegen erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.