Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Wolfgang W***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Luis Go***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Oktober 1997, AZ 23 Bs 388/97 (GZ 23 e Vr 7376/97-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 13.August 1997 den Antrag des Luis Go***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag.W***** und andere wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers am 11.Juli 1997 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 21.Oktober 1997, AZ 23 Bs 388/97 (ON 7 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen Beschlüsse der Ratskammer (mit Ausnahme der Einstellung der bereits eingeleiteten Voruntersuchung) kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien - ohne inhaltliche Erwiderung - als unzulässig zurückzuweisen.
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