14Os141/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über "die Schuld" und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5.Juni 1997, GZ 13 Vr 882/96-23, ferner über seine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred P***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Mai 1996 in Kapfenberg zwei Motorsägen, ein Bohrmaschinenset, eine Kabelrolle, ein Autoradio und einen Equalizer, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, an sich brachte, indem er sie von einer unbekannten Person als Bezahlung für Spielschulden übernahm.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als sie "Zweifel an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite" geltend macht und dabei die durch seine Verantwortung (S 103) gestützte Konstatierung bedingten Tatvorsatzes übergeht (US 4). Gutgläubigen Erwerb hat das Schöffengericht darnach eben gerade nicht angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).
Über die Berufung und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.