Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Neubemessung der Versehrtenrente, aus Anlaß des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Juli 1997, GZ 10 Rs 191/97z-18, mit dem der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Juni 1997, GZ 24 Cgs 72/96w-15, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Rekurses an die beklagte Partei zuzustellen und die Akten nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder Verstreichen der hiefür offenstehenden Frist zur Entscheidung über den Rekurs wieder vorzulegen.
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.9.1996 wurde das Verfahren über das Begehren des Klägers auf Neubemessung der ihm mit Bescheid der beklagten Partei vom 23.4.1986 gewährten Versehrtenrente zur Klärung der Frage der maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen und der Antrag des Klägers, ihm eine vorläufige Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG zuzuerkennen, abgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.
Nach § 74 Abs 2 Satz 3 ASGG sind auf einen in den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes erwähnten Antrag im übrigen (nämlich über die in diesen beiden Sätzen getroffenen Regelungen hinaus) die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung. Daher ist unter anderem § 402 Abs 1 EO sinngemäß anzuwenden, der seinerseits die sinngemäße Anwendung des § 521a ZPO anordnet, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß ua über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, wenn es sich nicht um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, zu dem der Gegner der gefährdeten Partei noch nicht einvernommen worden ist. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt 14 Tage (SSV-NF 2/41, mwH; Kuderna, ASGG2 Anm 11 zu § 74 ASGG).
Hier stellte der Kläger bereits in der Klage den Antrag, ihm für den Fall der allfälligen Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG, gemäß § 74 Abs 2 ASGG eine vorläufige Leistung zuzuerkennen. Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung auch zu diesem Antrag Stellung genommen und den Standpunkt vertreten, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung nicht vorliegen.
Da damit das Verfahren über den Antrag des Klägers in erster Instanz zweiseitig war, liegen im Sinne der obigen Ausführungen die Voraussetzungen für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vor. Das Erstgericht wird daher in dem im Spruch dargestellten Sinn zu verfahren haben.
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