JudikaturOGH

6Ob320/97w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 10.August 1994 verstorbenen Amelia E*****, Verlassenschaftskurator Dr.Christoph Raimann, Notarsubstitut, Herrengasse 28, 8010 Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben

1. Dipl.-Ing.Wolfgang J*****, 2. Dr.Rainer M.J*****, 3. Dr.Alfred B.J*****, und 4. Anna M.W*****, die unter 2. bis 4. genannten Erben vertreten durch den zu 1. genannten Erben, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 4. September 1997, GZ 3 R 195/97m-111, womit infolge Rekurses der erbserklärten Erben der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.Mai 1997, GZ 21 A 1090/94d-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, womit die Zurückweisung der Erbserklärungen bestätigt wurde, wurde dem Erstantragsteller, der auch die übrigen Erben vertritt, am 18.9.1997 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 13.10.1997 beim Erstgericht überreicht, somit außerhalb der 14-tägigen Frist des § 11 Abs 1 AußStrG. Da wegen möglicher Nachteile Dritter (anderer Erben) kein Fall des § 11 Abs 2 AußStrG vorliegt, ist der Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen.

Rückverweise