Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Wolfgang V*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 50.400 sA, infolge Rekurses (unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnet) der beklagten Partei gegen den Beschluß (unrichtig als "Urteil" bezeichnet) des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 1.August 1997, GZ 6 R 276/97w-14, womit der Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20.März 1997, GZ 45 C 2010/96t-2, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 473 Abs 1 ZPO entscheidet das Berufungsgericht ua dann, wenn das Urteil oder das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird (§ 471 Z 5 ZPO), über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende Verhandlung durch Beschluß.
Die hier vorliegende, unrichtig als Urteil bezeichnete Entscheidung des Berufungsgerichtes ist als Beschluß zu beurteilen, das vorliegende, unrichtig als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel gegen diese Entscheidung als Rekurs an den Obersten Gerichtshof (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO). Dieser Rekurs ist entgegen dem unrichtigen, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig (§ 519 Abs 1 ZPO) und daher zurückzuweisen (§ 523 Satz 1 ZPO).
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